Rn 14

Hat der Antragsteller die Tatsachen, welche eine Gefährdung begründen, glaubhaft gemacht, besteht gemäß § 259a Abs. 2 die Möglichkeit einer Entscheidung des Insolvenzgerichts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Danach kann das Gericht mittels Beschluss die Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung über die Gewährung des Vollstreckungsschutzes einstweilen einstellen. Hierdurch soll eine ungestörte Unternehmensfortführung zum Zwecke der Gewährleistung der Unternehmenssanierung durch das Insolvenzgericht sichergestellt werden können.[22]

[22] Vgl. MünchKomm-Madaus, § 259a Rn. 12.

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