Rn 12

Liegen die Voraussetzungen des § 259a Abs. 1 Satz 1 vor, gewährt die Regelung dem Insolvenzgericht ein Entscheidungs- und Auswahlermessen. Das Gericht hat also zunächst eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Maßnahme des Vollstreckungsschutzes überhaupt anzuordnen ist. Hierbei hat es die widerstreitenden Interessen des Insolvenzgläubigers an der Zwangsvollstreckung und das Interesse an der Unternehmenssanierung gegeneinander abzuwägen.

Dabei wird das Interesse des Gläubigers i. d. R. überwiegen, wenn und soweit keine begründete Aussicht besteht, dass das nach Planerhaltung sanierte Unternehmen die nachträgliche Forderung – wenn auch nur in Raten – aus den wirtschaftlichen Erträgen wird begleichen können.[20] Entscheidend ist also, ob der Gläubiger durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung seine Forderung dauerhaft nicht geltend machen kann.[21] Auf Seiten des den Vollstreckungsschutz beantragenden Insolvenzschuldners ist indes im Rahmen der Abwägungsentscheidung maßgebend, dass die Unternehmenssanierung weitgehend gesichert werden soll.

 

Rn 13

Der Vollstreckungsschutz kann, wie angedeutet, in Art und Umfang variieren. Auch hier besteht ein insolvenzgerichtliches Ermessen. Insoweit besteht die Möglichkeit, bereits erfolgte Zwangsvollstreckungshandlungen ganz oder teilweise aufzuheben. Vorstellbar ist also, dass das Gericht seine Entscheidungen nur auf einzelne Maßnahmen erstreckt, die Zwangsvollstreckung im Übrigen aber rechtmäßig bleibt. Die Untersagung künftig bevorstehender Maßnahmen der Zwangsvollstreckung kann sich auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken.

[20] BT-Drs. 17/5712, 38; Andres/Leithaus/Andres, § 259a Rn. 2; FK-Jaffé, § 259a Rn. 4.
[21] MünchKomm-Madaus, § 259a Rn. 14.

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