Rn 1

Die Vorschrift des § 255 wurde dem Grunde nach dem früheren Vergleichsrecht entnommen und entspricht im Wesentlichen der in § 9 Abs. 1, 2, 4 VerglO verankerten Wiederauflebensklausel.[1] Regelmäßig wird das Insolvenzverfahren mit der Rechtskraft der Bestätigung nach § 258 aufgehoben, so dass auch das Amt des Insolvenzverwalters erlischt (§ 259 Abs. 1).[2] Damit der Schuldner aber auch ohne Überwachung seinen Verpflichtungen aus einem Insolvenzplan nachkommt, hat der Gesetzgeber den Gläubigern mit der sog. Wiederauflebensklausel des § 255 ein erhebliches Druckmittel zur Verfügung gestellt.[3] Allerdings ist § 255 nur dann anwendbar, wenn die Gläubiger auch durch den Schuldner befriedigt werden sollen. Ist hingegen die Befriedigung der Gläubiger durch einen Dritten, insbesondere eine Auffanggesellschaft vorgesehen oder regelt der Plan lediglich die Art der Verwertung des Schuldnervermögens, ist § 255 nicht anzuwenden.[4] Im Zeitpunkt der vollständigen Insolvenzplanerfüllung ist der Anwendungsbereich der Vorschrift ebenfalls nicht mehr eröffnet.[5]

[1] Uhlenbruck-Lüer, § 255 Rn. 1.
[2] Nur wenn die Überwachung der Planerfüllung nach den §§ 260 ff. angeordnet wird, bleibt der Insolvenzverwalter im Amt (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 1).
[3] Bork, Rn. 347; Uhlenbruck-Lüer, § 255 Rn. 1.
[4] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I S. 497.
[5] Chardon/Flitsch, DZWIR 2004, 485 ff.

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