Rn 10

Während die §§ 249, 250 und 251 dem Gericht die Prüfung der vorstehend aufgeführten Sachverhalte zwingend auferlegen, bevor der Plan bestätigt werden darf, bestimmt § 248 Abs. 2, dass das Gericht ergänzend vor der Entscheidung über die Bestätigung des Plans

  • den Insolvenzverwalter,
  • den Gläubigerausschuss, falls ein solcher bestellt ist, und
  • den Schuldner

anhören soll.[9]

 

Rn 11

Es handelt sich um eine "Soll-Vorschrift". Eine unterbliebene Anhörung führt nicht dazu, dass der Plan im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden muss.[10] Die Beteiligten hatten bereits im Rahmen von § 232 die Möglichkeit zum Plan Stellung zu nehmen.[11]

 

Rn 12

Nicht erforderlich ist die Anhörung, soweit ein die Bestätigung versagender Beschluss ergeht.[12] Die Anhörung kann regelmäßig schon im Abstimmungstermin erfolgen, ansonsten wird dort sofort ein neuer Termin verkündet,[13] so dass nach § 218 ZPO i.V.m. § 74 Abs. 2 eine neuerliche Ladung der Beteiligten nicht erforderlich ist[14]. Der Umstand, dass sich ein Mitglied des Gläubigerausschusses bei der Anhörung nach § 248 Abs. 2 vertreten lässt, führt nicht zu der Annahme, dass der Gläubigerausschuss nicht ordnungsgemäß gehört wurde. Im Übrigen ist ein solcher Fehler im Beschwerdeverfahren heilbar.[15] Jeder Beteiligte hat bei der Anhörung die Möglichkeit, Umstände aufzuzeigen, aufgrund derer die Bestätigung von Amts wegen zu versagen ist (§§ 249, 250). Schließlich haben Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben, die Möglichkeit, einen Antrag nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 auf Versagung der Bestätigung zu stellen.

 

Rn 13

Auch wenn das Gesetz weiterhin von einer Anhörung spricht, sind schriftliche Eingaben der Betroffenen zu berücksichtigen.[16] Das "Hören" in § 248 Abs. 2 ist ein nicht öffentlicher Vorgang, so dass auch ein mündliches Verfahren nicht öffentlich erfolgen muss.[17] Zu dieser nicht öffentlichen Sitzung kann aus Gründen des Sachzusammenhangs und des Gesamtverständnisses des Beschwerdegegenstands auch ein den Insolvenzverwalter beratender Wirtschaftsprüfer zugelassen werden. Dieser kann dann auch selbst befragt werden.

[9] Berscheid, ZInsO 1999, 27 (29), schlägt auch eine Beteiligung des Betriebsrats im Rahmen des § 248 Abs. 2 vor, da sonst möglicherweise die Gefahr besteht, dass ein Insolvenzplan wegen Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nachträglich scheitert.
[10] Nerlich/Römermann-Rühle, § 248 Rn. 8; als "Muss-Vorschrift" auslegend: FKInsO-Jaffé § 248 Rn. 10.
[11] MünchKomm-Sinz, § 248 Rn. 13 ff.; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 248 Rn. 4.
[12] A.A. HK-Haas, § 248 Rn. 7, eine Anhörung der Beteiligten soll auch bei fehlender Planannahme vor der Versagung der Bestätigung stattfinden.
[13] So zur KO bereits Kilger/K. Schmidt, KO § 184 Anm. 2.
[14] Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 248 Rn. 8.
[16] Nerlich/Römermann-Rühle, § 248 Rn. 7; HambKomm-Thies/Lieder § 248 Rn. 4.

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