Rn 1

Die Ermittlung des genauen Umfangs des Abstimmungsrechts richtet sich – wie schon bei den einfachen Insolvenzgläubigern[1]  – zunächst nach einem Konsensprinzip. Wenn weder der Insolvenzverwalter noch ein anderer stimmberechtigter Absonderungs- oder Insolvenzgläubiger die geltend gemachte Forderung bestreitet, so ist der Gläubiger im vollen Umfang der Sicherheit für seine angemeldete Forderung in der Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger stimmberechtigt (§ 238 Abs. 1 Satz 2). Ein Bestreiten durch den Schuldner ist unbeachtlich. Kann keine Einigung gefunden werden, entscheidet das Insolvenzgericht (§§ 238 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 2 Satz 2) durch Schätzung.[2] Die Höhe richtet sich dabei nach dem Fortführungswert des Sicherungsgutes, sofern der Plan eine Unternehmensfortführung vorsieht. Sieht der Insolvenzplan die Zerschlagung vor, ist der Zerschlagungswert zugrunde zu legen.[3]

 

Rn 2

Während die Insolvenzgläubiger regelmäßig von den Anordnungen eines Insolvenzplans betroffen sein werden, ist dies bei den Absonderungsberechtigten seltener der Fall. Nur wenn deren Rechtsstellung im Insolvenzplan abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, nehmen sie gleichfalls in einer eigenen Gruppe (§ 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) am Abstimmungstermin teil. In diesem Fall muss mit Blick auf die Stimmengewichtung nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und die Bestimmung des Ausfalls gemäß § 237 Abs. 1 Satz 2 auch der jeweilige Umfang des Stimmrechts festgelegt werden. § 238 Abs. 1 Satz 1 stellt deshalb klar, dass im Erörterungs- und Abstimmungstermin auch die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger einzeln zu erörtern sind.[4] Dieser Regelung unterfallen die absonderungsberechtigten Gläubiger jedoch nur mit dem gesicherten Teil ihrer Forderung.[5] Davon streng zu unterscheiden ist eine Teilnahme der Absonderungsberechtigten mit ihren Ausfallforderungen als Insolvenzgläubiger[6] (vgl. § 237 Rdn. 9 ff.). Eine Anmeldung des Absonderungsrechts ist nicht erforderlich.[7] Allerdings muss wegen des eindeutigen Wortlauts von § 28 Abs. 2 eine Mitteilung gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgen.[8] Die Anzeige gegenüber dem Gericht im Erörterungstermin dürfte insoweit nicht ausreichend sein.[9]

 

Rn 3

Dagegen bedarf ein vom Verwalter, von einem anderen Absonderungsberechtigten oder von einem Insolvenzgläubiger bestrittenes Absonderungsrecht im Hinblick auf das Stimmrecht nach §§ 238 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 2 einer Einigung bzw., sofern eine solche nicht zustande kommt, einer Entscheidung des Gerichts durch Schätzung.[10] Die Höhe des Stimmrechts richtet sich dabei nach dem Fortführungswert des Sicherungsgutes, sofern der Plan eine Unternehmensfortführung vorsieht. Sieht der Insolvenzplan die Zerschlagung vor, ist der Zerschlagungswert zugrunde zu legen.[11] Mit der Entscheidung des Insolvenzgerichts wird sogleich das Stimmrecht festgestellt, welches dem Absonderungsgläubiger als Insolvenzgläubiger zusteht (vgl. § 237 Rdn. 12).[12]

 

Rn 4

Das Gleiche gilt über §§ 238 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 auch für Absonderungsrechte, für die eine aufschiebende Bedingung besteht. Gegen die nach § 77 Abs. 2 Satz 2 getroffene Entscheidung des Gerichts gibt es kein Rechtsmittel. Mit der Beendigung des Abstimmungstermins ist die Entscheidung unanfechtbar, sodass insoweit eine Beschleunigung des Insolvenzverfahrens erfolgt.[13]

 

Rn 5

Auch die fehlende Fälligkeit regelt § 238 Abs. 1 Satz 3. Über die Verweisung des § 238 Abs. 1 Satz 3 wird die fehlende Fälligkeit des Absonderungsrechts nach § 41 beseitigt, indem es für fällig erklärt und eine Umrechnung unter Abzinsung des gesetzlichen oder vereinbarten Zinssatzes vorgenommen wird.

[1] BT-Drs. 12/2443, S. 207.
[2] K.Schmidt-Spliedt, 19. Aufl. 2016, § 238 Rn. 4.
[4] Zu den Gründen für eine Einzelerörterung vgl. FK-Jaffé, 9. Aufl. 2018, § 238 Rn. 4 ff.
[5] Haarmeyer/Wutzke/Förster-Wenzel, 3. Aufl. 2001, § 238 Rn. 10.
[6] Kölner Schrift zur Insolvenzordnung-Braun/Frank, 3. Aufl. 2009, S. 809, 821, Rn. 39.
[7] Jaeger-Kern, 1. Aufl. 2019, § 238 Rn. 13; HambKomm-Thies, 7. Aufl. 2019, § 238 Rn. 11.
[8] K.Schmidt-Spliedt, 19. Aufl. 2016, § 238 Rn. 3; HambKomm-Thies, 7. Aufl. 2019, § 238 Rn. 11.
[9] So Aber Jaeger-Kern, 1. Aufl. 2019, § 238 Rn. 14; wohl auch MünchKomm-Hintzen, 3. Aufl. 2014, § 238 Rn. 25, obwohl hier ausdrücklich von einer Mitteilung gegenüber dem Insolvenzverwalter die Rede ist.
[12] K. Schmidt-Spliedt, § 238 Rn. 4.
[13] HK-Haas, 9. Aufl. 2018, § 237 Rn. 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge