Rn 31

Ebenso wie das offensichtliche Ausbleiben zukünftiger formeller Zustimmungen schon zu einer Zurückweisung führen kann, ist der vom Schuldner vorgelegte Plan ebenfalls zurückzuweisen, wenn er nach der Vermögenslage des Schuldners und den sonstigen Umständen des Einzelfalls offensichtlich nicht erfüllt werden kann (§ 231 Abs. 1 Nr. 3). Bei der Frage der Erfüllbarkeit des Insolvenzplans sind dem Insolvenzgericht maßvolle Prognosen erlaubt.[13] An der Erfüllbarkeit des Plans fehlt es etwa dann, wenn der Schuldner einen Plan vorlegt, in dem den Gläubigern Leistungen zugesagt werden, die nach objektiver betriebswirtschaftlicher Betrachtung keinesfalls erfüllt werden können. Auch muss dem Schuldner mindestens das Existenzminimum verbleiben, anderenfalls hat das Insolvenzgericht den Plan zurückzuweisen.

Für das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit gelten die Ausführungen zu Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.

[13] BGH, Beschl. v. 03.02.2011, IX ZB 244/08, BeckRS 2011, 03320 (zu § 231 Abs. 1 Nr. 3).

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