Rn 28

Offensichtlich bedeutet, dass das Gericht nur in eindeutigen Fällen von der Zurückweisung Gebrauch machen darf. Der Begriff ist restriktiv auszulegen. Ein Richter, der sich mit dem Fall befasst hat, muss eindeutig sagen können, dass dem Plan die Zustimmung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit versagt bleiben wird. Eine andere Auslegung würde dem Zweck der Gläubigerautonomie im Insolvenzverfahren zuwiderlaufen, weil die Auffassung der Gläubiger sonst durch die Einschätzung des Gerichts ersetzt würde. Das Gericht darf der Entscheidung der Gläubiger nicht in ungerechtfertigter Weise vorgreifen, allerdings kann es bei der anzustellenden Prognose die im Verfahren bereits erfolgten Stellungnahmen der Gläubiger in seine Entscheidungsfindung mit einbeziehen. Ein Verwertungsverbot besteht insoweit nicht.

 

Rn 29

Dies muss erst recht für den Fall des prepackaged plan gelten, bei dem eine höhere Prognoseentscheidung des Gerichts verlangt wird. Wird dagegen der Plan nach dem ersten Berichtstermin eingereicht, so liegen bereits wesentliche Entscheidungen der Gläubiger vor. Der Verwalter sollte sich daher frühzeitig darüber informieren, ob der Schuldner beabsichtigt, einen Plan vorzulegen. Für den Fall, dass nach dem ersten Berichtstermin ein solcher Plan vorgelegt werden soll, sollten dem Schuldner möglichst konkrete Vorgaben, zumindest Rahmenbedingungen, für den Plan gemacht werden, die ggf. als Beschluss in der Gläubigerversammlung festgehalten werden sollten.

 

Rn 30

Das Tatbestandsmerkmal der Offensichtlichkeit dient daneben der Prozessökonomie. Werden nur offensichtliche Fälle erfasst, scheiden sämtliche Sachverhalte aus, in denen es der Beurteilung eines Sachverständigen bedürfte. Schwierige Grenzfälle brauchen nicht überprüft zu werden

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