Rn 5
Für eine insolvente juristische Person (Kapitalgesellschaften) enthält die InsO keine Regelung, ob es einer Fortführungserklärung der Gesellschafter bedarf. Die Frage ist streitig.[8] Sie ist mit der Begründung zu verneinen, dass die Gesellschafter – von Ausnahmen der sog. Durchgriffshaftung[9] abgesehen – keiner eigenen Haftung unterliegen. Der von der Gegenmeinung angeführte mögliche Verlust des Gesellschaftskapitals reicht demgegenüber nicht aus, um eine Fortführungserklärung zum zwingenden Erfordernis zu machen.
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