Rn 5

Für eine insolvente juristische Person (Kapitalgesellschaften) enthält die InsO keine Regelung, ob es einer Fortführungserklärung der Gesellschafter bedarf. Die Frage ist streitig.[8] Sie ist mit der Begründung zu verneinen, dass die Gesellschafter – von Ausnahmen der sog. Durchgriffshaftung[9] abgesehen – keiner eigenen Haftung unterliegen. Der von der Gegenmeinung angeführte mögliche Verlust des Gesellschaftskapitals reicht demgegenüber nicht aus, um eine Fortführungserklärung zum zwingenden Erfordernis zu machen.

[8] Nachweise bei Uhlenbruck-Sinz, § 230 Rn. 2.
[9] Siehe hierzu Palandt-Heinrichs, vor § 21 Rn. 12; MünchKomm-Reuter, vor § 21 Rn. 20–47.

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