Rn 3

Wenn der Schuldner sein Unternehmen als natürliche Person betrieben hat (Einzelunternehmen), muss der Insolvenzverwalter, wenn er den Plan einreicht, die Fortführungserklärung des Schuldners dem eingereichten Insolvenzplan beifügen (§ 230 Abs. 1 Satz 1), da eine natürliche Person wegen der Haftungsgefahren nicht gegen ihren Willen zur Fortführung des Unternehmens gezwungen werden kann.[3] Reicht hingegen der Schuldner selbst den Plan ein, so ist damit inzident die Bereitschaft zur Fortführung erklärt (§ 230 Abs. 1 Satz 3).

[3] Brünkmans/Thole-Brünkmans, § 13 Rn. 85.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge