Rn 3
Wenn der Schuldner sein Unternehmen als natürliche Person betrieben hat (Einzelunternehmen), muss der Insolvenzverwalter, wenn er den Plan einreicht, die Fortführungserklärung des Schuldners dem eingereichten Insolvenzplan beifügen (§ 230 Abs. 1 Satz 1), da eine natürliche Person wegen der Haftungsgefahren nicht gegen ihren Willen zur Fortführung des Unternehmens gezwungen werden kann.[3] Reicht hingegen der Schuldner selbst den Plan ein, so ist damit inzident die Bereitschaft zur Fortführung erklärt (§ 230 Abs. 1 Satz 3).
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