Rn 1

Diese Bestimmung wurde eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 (ESUG).[1] Das Gesetz und damit die vorliegende Vorschrift sind am 01.03.2012 in Kraft getreten und nach Art. 103g EGInsO auf alle Insolvenzverfahren anwendbar, in denen der Eröffnungsantrag am 01.03.2012 oder später gestellt wurde. Auf laufende Verfahren, deren Eröffnung vor dem 01.03.2012 beantragt wurde, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. Dies gilt bis zum Verfahrensabschluss, unabhängig von dessen Fortdauer nach Inkrafttreten der Neuregelung.

Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 17.07.2015[2] sind für alle nach dem 31.12.2015 eröffneten Verfahren (Art. 103i EGInsO) die Größenmerkmale des Abs. 1 angehoben worden.

 

Rn 2

Zentrales Anliegen der Einführung eines vorläufigen Gläubigerausschusses war die Stärkung der Gläubigerbeteiligung im Verfahren, um die deutsche Insolvenzordnung insbesondere im internationalen Wettbewerb der Rechtsordnungen besser zu positionieren. Die Gläubiger sollten frühzeitig maßgeblichen Einfluss auf die Verfahrensgestaltung, insbesondere auf die Auswahl und Bestellung des verantwortlichen Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren erhalten.[3] Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch die Bedingungen für eine Sanierung des Schuldnerunternehmens und den Erhalt der damit verbundenen Arbeitsplätze zu verbessern.[4]

 

Rn 3

Vor dem ESUG kam es lediglich vereinzelt zur Bestellung eines sogenannten vor-vorläufigen Gläubigerausschusses, der auf die Generalklausel des § 21 Abs. 1 gestützt wurde.[5] Da bislang der vom Gericht nach Verfahrenseröffnung gemäß § 67 Abs. 1 eingesetzte Gläubigerausschuss gemeinhin als vorläufiger Gläubigerausschuss bezeichnet wurde,[6] hat die Reform zu einer terminologischen Verwirrung geführt. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Terminologie sollte zukünftig der Gläubigerausschuss des § 67 Abs. 1 als Interims-Gläubigerausschuss bezeichnet werden.

[1] BGBl. 2011 I, S. 2582.
[2] BGBl. 2015 I, S. 1245.
[3] Vgl. RegE-ESUG, BT-Drs. 17/5712, S. 17 linke Spalte.
[4] Vgl. RegE-ESUG, BT-Drs. 17/5712, S. 24 rechte Spalte oben.
[5] So bspw.: AG Köln NZI 2000, 443; AG Duisburg ZInsO 2003, 940.
[6] Vgl. die Kommentierung zu § 67 Rdn. 2; Uhlenbruck-Uhlenbruck, 13. Aufl., § 67 Rn. 7; MünchKomm-Schmid-Burgk, § 67 Rn. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge