Rn 6

Durch die gesetzgeberischen Festlegungen zur Zusammensetzung des vorläufigen Ausschusses soll sichergestellt werden, dass die Interessen aller beteiligten Gläubiger berücksichtigt werden.[14] Nach den dort niedergelegten Grundsätzen einer repräsentativen Besetzung soll dieser bestehen aus einem Mitglied der absonderungsberechtigten Gläubiger, d. h. regelmäßig der Banken und Vorbehaltslieferanten, einem Vertreter der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen[15], einem Vertreter der Kleingläubiger sowie einem Vertreter der Arbeitnehmer. Die ursprüngliche Einschränkung, dass Arbeitnehmervertreter nur bestellt werden sollen, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen am Verfahren beteiligt sind, ist durch das ESUG[16] mit Wirkung ab 01.03.2012 entfallen. Nach der Gesetzesbegründung hat sich in der Praxis die generelle Beteiligung eines Arbeitnehmervertreters als sinnvoll erwiesen; sie wird insbesondere bei Fortführung und Sanierung eines Schuldnerunternehmens als unerlässlich angesehen. Gläubigerausschüssen sollen also zukünftig regelmäßig Vertreter der Arbeitnehmer angehören[17]. Es kann aber statt des meist vorgeschlagenen Betriebsratsvorsitzenden auch eine andere geeignete Person aus der Arbeitnehmerschaft oder deren gewerkschaftlicher Interessenvertretung bestellt werden, wenn das Gericht es für zweckmäßig hält. Im Übrigen besteht aber ein Gleichgewicht gegenüber den übrigen im Gesetz genannten Gläubigergruppen. § 67 Abs. 2 ist im Gegensatz zu Abs. 1 als Sollvorschrift ausgekleidet, d. h., das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts ist in gewissem Maße eingeschränkt bzw. vorbestimmt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich das Gericht nach seiner grundsätzlichen Entscheidung über das Ob eines vorläufigen Ausschusses immer an der im Gesetz vorgegebenen Zusammensetzung der Mitglieder zu orientieren hat, vielmehr soll das Gericht auch hier lediglich anhand der aufgeführten Gläubigergruppen prüfen, ob deren Beteiligung an dem einzusetzenden vorläufigen Ausschuss im konkreten Verfahren sinnvoll und nützlich erscheint. Dem Gericht bleibt es daher auch in diesem Bereich unbenommen, Besonderheiten des Verfahrens auch bei der Zusammensetzung des Ausschusses zu berücksichtigen. Es hat mit Rücksicht auf das eingeschränkte Ermessen lediglich die im Gesetz zum Ausdruck gebrachte generelle Vorgabe des Gesetzgebers zu prüfen. Diesen Grundsätzen entspricht es, dass die Entscheidung des Gerichts über die Zusammensetzung des Ausschusses keiner Begründung bedarf, ebenso wenig wie ein Anspruch einzelner Verfahrensbeteiligter gegen das Gericht besteht, Vertreter der in Abs. 2 genannten Gruppen zu Ausschussmitgliedern zu bestellen. Auch hier gilt wie bei allen anderen personellen Entscheidungen, dass Anregungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Ausschusses gegenüber dem Gericht zwar möglich sind, eine Bindungswirkung kann dadurch jedoch keinesfalls entstehen. Schließlich gibt es wegen der eindeutigen Regelung des § 6 Abs. 1 auch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts, wenn sie der Richter bei Verfahrenseröffnung getroffen oder sich gem. § 18 Abs. 2 RPflG vorbehalten hat[18]. Hat dagegen im eröffneten Verfahren der Rechtspfleger entschieden, ist diese Entscheidung mit der Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG überprüfbar.

 

Rn 7

Trotz ausdrücklicher Regelung der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers repräsentativen Besetzung des Gläubigerausschusses ist das Gericht hinsichtlich der Bestimmung der Mitgliederzahl grundsätzlich frei.[19] Aus dem Gesetz lassen sich allenfalls Anhaltspunkte für das Gericht entnehmen, wonach eine repräsentative Zusammensetzung grundsätzlich wegen regelmäßiger Beteiligung von Arbeitnehmervertretern aus mindestens vier Ausschussmitgliedern bestehen soll. Hält das Gericht aber unter Berücksichtigung des angestrebten Verfahrensziels und der dabei voraussichtlich entstehenden Notwendigkeiten oder aus Kostengesichtspunkten auch nur zwei Ausschussmitglieder für ausreichend, so ist auch die Zusammensetzung eines solchen vorläufigen Zweipersonenausschusses nicht zu beanstanden. Dies stellt dann aber auch die Mindestgröße des Ausschusses dar, wie sich z. B. aus § 72 entnehmen lässt[20], der wie andere Vorschriften im Regelungszusammenhang eine Mehrzahl von Mitgliedern, also mindestens zwei voraussetzt. Grundsätzlich sollte sich die Bestimmung der Mitgliederzahl an der Funktion des Gläubigerausschusses als effektives Instrument der Gläubigerselbstverwaltung orientieren. Schon unter diesem Gesichtspunkt verbietet sich daher eine personelle Überfrachtung des Gläubigerausschusses, um etwa möglichst allen am Verfahren beteiligten Gläubigergruppierungen eine Teilnahmemöglichkeit zu geben. Der Gläubigerausschuss allgemein soll im Gegensatz zur Gläubigerversammlung gerade im Anfangsstadium einer Verfahrensabwicklung schlagkräftige Unterstützung des Verwalters gewährleisten. Dieses Ziel kann am besten mit einem im Verhältnis zur Größe des Verfahrens möglichs...

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