Rn 14

In Ergänzung zu § 209 Abs. 2 Nr. 2 bestimmt § 209 Abs. 2 Nr. 3, dass auch dann eine Neumasseverbindlichkeit vorliegt, wenn der Verwalter die Dauerschuldbeziehung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit fortsetzt und die Gegenleistung in Anspruch nimmt. Die Frage der Kündigung (Rn. 12) stellt sich in diesem Fall nicht mehr. Beschäftigt z. B. der Insolvenzverwalter Arbeitnehmer nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit weiter, so stehen deren Lohnansprüche, soweit sie nach dem Zugang der Anzeige (§ 208 Rn. 15) entstanden sind, im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2.[12] Etwas anderes gilt hingegen für die freigestellten Arbeitnehmer, deren Dienste nach der Anzeige nicht in Anspruch genommen werden. Ihre Ansprüche sind lediglich als Altmasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 zu bedienen.[13]

 

Rn 15

Ebenso muss der Verwalter Ansprüche für genutzten Mietraum mit dem Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 befriedigen. Einzelne Ansprüche, auch wenn sie einem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis entstammen, können gleichwohl vor der Insolvenz begründet und daher lediglich als Insolvenzforderung zu befriedigen sein (siehe § 38 Rn. 20).[14]

[12] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 144.
[13] Kübler, in: Kölner Schrift, S. 967 (978), Rn. 39.
[14] Nerlich/Römermann-Westphal, § 209 Rn. 12.

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