Rn 18

§ 108 Abs. 3 gilt auch für Dienstverhältnisse des Schuldners, so dass dieselben Grundsätze auch für Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gelten. Soweit die Leistung sich zeitanteilig teilen lässt, gilt auch für die Vergütung die zeitanteilige Differenzierung des § 108 Abs. 3 zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit. Das gilt auch für geleistete Mehrarbeit aufgrund einer Sanierungsvereinbarung mit Rückfallklausel[35] und für Schadensersatzansprüche wegen nicht abgeschlossener Zielvereinbarungen.[36]

 

Rn 19

Urlaubsansprüche und Ansprüche aus Arbeitszeitkonten werden entsprechend diesen Grundsätzen abweichend behandelt. Urlaubsansprüche werden nicht zeitanteilig erworben und sind insbesondere keine Gegenleistung für das zeitanteilig gezahlte Entgelt.[37] Daher sind bei Eröffnung im laufenden Arbeitsverhältnis bestehende Urlaubsansprüche keine Insolvenzforderungen.[38]

 

Rn 20

Ansprüche aus Arbeitszeitkonten und Altersteilzeit werden zwar zeitanteilig vergütet, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Zeitkontenvereinbarung zu zahlende Gehalt ist zum Teil jedoch höher und zum Teil niedriger als es der nach Eröffnung des Verfahrens geleisteten Arbeit entspricht. In der Ansparphase leistet der Arbeitnehmer mehr als dem vereinnahmten Gehalt entspricht, um später in der Freistellungsphase weniger Arbeit im Verhältnis zum ausgezahlten Gehalt leisten zu müssen. Insofern sind hier Leistung und Gegenleistung entkoppelt; diese Entkoppelung muss bei der Differenzierung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen Berücksichtigung finden. Im Ergebnis ist nur der Teil des Gehaltes Masseverbindlichkeit, der der nach Eröffnung des Verfahrens tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht.[39] Das Arbeitszeitkonto in der Ansparphase ist insoweit quasi ein "Arbeitszeitdarlehen" und insofern nicht anders zu behandeln als ein Geldarlehen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mit der Folge, dass der Gehaltsanspruch im Umfang dieses "Darlehens" auch lediglich Insolvenzforderung ist. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber im Interesse des Arbeitnehmers gesetzlich verpflichtet, Arbeitszeitkonten für den Insolvenzfall abzusichern.[40]

 

Rn 21

Bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen usw. hängt die Differenzierung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeiten ebenfalls ausschließlich davon ab, ob der Anspruch stichtagsbezogen entsteht oder zeitanteilig gewährt wird.[41]

 

Rn 22

Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger entstehen i. S. d. § 38 ebenfalls zeitanteilig mit der Beschäftigung der Arbeitnehmer.[42]

[37] Siehe dazu die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes.
[38] BAG ZInsO 2006, 670; BAG ZInsO 2004, 220; Dreschers, InsBüro 2006, 257.
[39] Vgl. Ganter, NZI 2013, 769 ff.
[40] § 8 a Abs. 1 Satz 1. Altersteilzeitgesetz für Altersteilzeitregelungen und § 7 e Abs. 1 SGB IV für Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit.
[41] Vgl. BAG NJW 2013, 2300 [BAG 14.11.2012 - 10 AZR 3/12]; BAG NJW 1981, 77, 79 [BAG 21.05.1980 - 5 AZR 337/78]; HambKomm-Lüdke, § 38 Rn. 42.

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