Rn 12
Das Insolvenzgericht erteilt seine Zustimmung zur Schlussverteilung durch Beschluss, der dem Insolvenzverwalter von Amts wegen zuzustellen ist (§§ 208 ff. ZPO i.V.m. § 4). Der Beschluss kann nach der jetzigen Regelung des § 6 weder im Falle einer ablehnenden[27] noch im Falle einer zustimmenden[28] Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Hat der Rechtspfleger entschieden, bleibt allerdings die Möglichkeit der sofortigen Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, über die – soweit der Rechtspfleger nicht abhilft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG) – dann der Richter gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG abschließend entscheidet.
Daneben besteht im Einzelfall die Möglichkeit des Widerrufs, wenn hierfür im Interesse der Gläubiger zwingende Gründe vorliegen.[29]
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