Rn 12

Das Insolvenzgericht erteilt seine Zustimmung zur Schlussverteilung durch Beschluss, der dem Insolvenzverwalter von Amts wegen zuzustellen ist (§§ 208 ff. ZPO i.V.m. § 4). Der Beschluss kann nach der jetzigen Regelung des § 6 weder im Falle einer ablehnenden[27] noch im Falle einer zustimmenden[28] Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Hat der Rechtspfleger entschieden, bleibt allerdings die Möglichkeit der sofortigen Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, über die – soweit der Rechtspfleger nicht abhilft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG) – dann der Richter gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG abschließend entscheidet.

Daneben besteht im Einzelfall die Möglichkeit des Widerrufs, wenn hierfür im Interesse der Gläubiger zwingende Gründe vorliegen.[29]

[27] Hess/Weis/Wienberg-Weis, § 196 Rn. 18. Anders noch die h.M. zur KO, die dem Verwalter das Recht zur Anfechtung gab, vgl. Kilger/K. Schmidt, KO § 161 Anm. 3 und Kuhn/Uhlenbruck, § 161 Rn. 5c m.w.N.
[28] Nerlich/Römermann-Westphal, § 196 R. 28; a.A. (zur KO) OLG Stuttgart ZIP 1991, 1154 (1154) [OLG Stuttgart 22.01.1991 - 8 W 218/90].
[29] Nerlich/Römermann-Westphal, § 196 R. 27.

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