Rn 29

Bisweilen steht ein Teil der Insolvenzmasse nicht allen Insolvenzgläubigern, sondern nur einer bestimmten Gläubigergruppe als Haftungsmasse zur Verfügung. Es ist dann ein zweckgebundenes Vermögen innerhalb der Insolvenzmasse, eine sogenannte Sondermasse zu bilden.[42]

 

Rn 30

Dies ist etwa der Fall bei Beträgen, die der Insolvenzverwalter oder Sachwalter gemäß § 171 Abs. 2HGB von einem Kommanditisten einzieht. Diese Beträge sind nur für solche Gläubiger zu verwenden, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kommanditisten bereits Gesellschaftsgläubiger waren.[43] Eine Sondermasse ist auch dann zu bilden, wenn eine Personenhandelsgesellschaft in einer Kapitalgesellschaft durch Übernahme aller Gesellschaftsanteile aufgegangen ist. In einer Insolvenz der Kapitalgesellschaft kann der Insolvenzverwalter auch Rechtshandlungen der erloschenen Personenhandelsgesellschaft anfechten, wenn noch nicht befriedigte Gläubiger der Personenhandelsgesellschaft vorhanden sind. Des Weiteren ist eine Sondermasse bei Gesamtschadensersatzansprüchen gemäß § 92 zu bilden, wenn die Forderungen materiell-rechtlich zum Privatvermögen einzelner Gläubiger gehören. Sofern der Insolvenzverwalter Beträge durch die Geltendmachung der persönlichen Gesellschafterhaftung gemäß § 93 einzieht, ist eine Sondermasse für die besonders gesicherten Gläubiger zu bilden.

Vermögenswerte, die auf solche Weise zur Masse kommen, stehen allein diesen Gläubigern zu und sind daher nur auf diese zu verteilen.[44]

 

Rn 31

Ist für derartige Sondermassen eine gesonderte Verteilung durchzuführen, muss entsprechend auch ein besonderes Verteilungsverzeichnis erstellt werden. Allerdings kann das besondere Verteilungsverzeichnis zusammen mit dem Hauptverzeichnis niedergelegt werden; ferner kann die Bekanntmachung nach Satz 3 zusammen mit der übrigen Bekanntmachung erfolgen.[45]

[42] Siehe hierzu ausführlich: Uhlenbruck-Hirte, § 35 Rn. 55.
[43] BGHZ 27, 51 (56); Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 188 Rn. 22.
[44] BGHZ 71, 296 (304) = NJW 1978, 1525; abl. Petersen, NZG 2001, 836.
[45] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 188 Rn. 17; Kübler/Prütting/Bork-Holzer § 188 Rn. 22.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge