Rn 55

Zu den Finanzanlagen zählen in erster Linie Beteiligungen wie Anteile an einer AG, GmbH, OHG, KG oder BGB-Gesellschaft. Der Verwalter ist zur Verwertung berechtigt;[123] auch eine Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG steht dem nicht entgegen.[124] Viele Satzungen sehen im Vollstreckungs- oder Insolvenzfall eines Gesellschafters die Einziehung der diesem gehörenden Gesellschaftsanteile (z. B. nach § 34 GmbHG) vor. Solche Regelungen sind insolvenzrechtlich unproblematisch. Der Masse steht in diesem Fall ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach dem vollen Verkehrswert bemisst. Hiervon abweichende Regelungen sind nur insoweit zulässig, als dass diese auch im Fall des rechtsgeschäftlichen Austritts Wirkung entfalten.[125]

 

Rn 56

Des Weiteren gehören neben den Stimm-, Auskunfts- und Mitwirkungsrechten[126] auch sonstige Wertpapiere (Inhaberschuldverschreibungen usw.) zur Masse.

Bei Personengesellschaften ist auf die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten (z. B. Auflösung nach § 728 Abs. 2 BGB, Ausscheiden nach § 736 BGB) zu achten, wobei die mit der Auflösung verbundenen Überschüsse sowie etwaige Abfindungsansprüche dem Verwalter des insolventen Gesellschafters zustehen. Insolvenzrechtlich relevant ist vor allem § 84.

 

Rn 57

Große Schwierigkeiten bereiten nach wie vor Genossenschaftsanteile in der Insolvenz natürlicher Personen. Die Anteile an Genossenschaften fallen grundsätzlich in die Masse (§ 76 GenG). Bei Wohnungsgenossenschaften hat der Gesetzgeber im Juli 2013 zwar die Verwertungsmöglichkeiten mit der Neuregelung des § 67 c GenG modifiziert. Häufig sind jedoch vor allem in Großstädten die Grenzwerte des § 67 c Abs. 1 Nr. 2 GenG überschritten, weshalb Schuldner mit einer Kündigung durch den Verwalter sowie die damit verbundenen Folgen rechnen müssen. Gemäß § 67 c Abs. 2 GenG ist zwar eine Kündigung in Form einer Teilkündigung vorgeschrieben. Meistens jedoch werden damit die Pflichtanteile gem. § 7 a Abs. 2 GenG unterschritten, in Folge dessen die Gesamtkündigung erfolgt.[127] Um die hiermit verbundenen, letztlich auch vom Gesetzgeber nicht gewünschten Folgen einer Wohnungslosigkeit des Schuldners zu vermeiden, erfolgt in der Praxis häufig eine modifizierte Freigabe der Anteile gegen Zahlung des Gegenwerts durch den Schuldner aus seinem ansonsten unpfändbaren Vermögen.[128]

[123] Bei Personengesellschaften ist wegen § 719 Abs. 1 BGB ein Verkauf nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter zulässig.
[124] Nur in Ausnahmefällen besteht ein Widerspruchsrecht, vgl. HambKomm-Lüdtke, § 35 Rn. 139.
[125] BGH ZIP 2002, 258 (259); Heckschen, NZG 2010, 521 ff.
[127] AG Hamburg ZInsO 2015, 46 (47).
[128] Vgl. auch HambKomm-Lüdtke, § 35 Rn. 146.

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