Rn 22

Gemäß § 188 Satz 2 ist das Verzeichnis auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niederzulegen. Der Insolvenzverwalter hat das Verzeichnis dort einzureichen. Gemäß dem Grundsatz Nr. 4 Abs. 2 der Verhaltensregeln (GOI) des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID) verwendet der Insolvenzverwalter eine leistungsfähige und gerichtskompatible EDV. Mithilfe dieser EDV wird das Verzeichnis erstellt und zur Niederlegung beim Gericht ausgedruckt. Der Urkundsbeamte fertigt sodann einen Niederlegungsvermerk an.[30]

 

Rn 23

Die Niederlegung hat den Zweck, den Beteiligten die Einsichtnahme zu ermöglichen. Das Insolvenzgericht prüft nicht, ob das Verzeichnis ordnungsgemäß erstellt worden ist.[31] Allerdings kann das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter auf Unrichtigkeiten hinweisen, die es zufällig festgestellt hat.[32] Eine Pflicht hierzu besteht aber nicht.[33]

 

Rn 24

Die Einsicht in das Verteilungsverzeichnis steht nach dem Wortlaut allen "Beteiligten" zu. Dies sind zunächst diejenigen Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben und hierbei sowohl die Insolvenzgläubiger gemäß § 38 als auch absonderungsberechtigte Gläubiger gemäß §§ 49 ff. Daneben steht auch dem Schuldner ein Einsichtsrecht zu.[34] Unbeteiligte Dritte haben kein Einsichtsrecht. Wegen der abschließenden Regelung des § 188 Satz 2 findet das Akteneinsichtsrecht hier gemäß § 4 i. V. m. § 299 ZPO selbst bei nachgewiesenem rechtlichem Interesse keine Anwendung.

 

Rn 25

Die Niederlegung hat vor der öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen (siehe unten Rn. 27). Sie muss bis zum Ablauf des Zeitraums andauern, innerhalb dessen nach § 194 Abs. 1, § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Einwendungen erhoben werden können.[35] Bei einer Abschlagsverteilung gemäß § 189 muss also die Niederlegung mindestens drei Wochen vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen; bei einer Schlussverteilung muss sie bis zum Ende des Schlusstermins andauern.

[30] ; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 188 Rn. 15; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 188, Rn. 15.
[31] RGZ 154, 291 (298); HambKomm-Preß, § 188 Rn. 10.
[32] Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 188 Rn. 19; Frege/Keller/Riedel, HRP Insolvenzrecht, Rn. 1659; Weber, JZ 1984, 1027.
[33] Vgl. Weber, JZ 1984, 1027 ("zweckmäßig").
[34] So auch: Nerlich/Römermann-Westphal, § 188 Rn. 2; anders: MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 188 Rn. 12.
[35] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 188 Rn. 20; Nerlich/Römermann-Westphal, § 188 Rn. 23; Hamb-Komm-Preß, § 188 Rn. 11.

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