Rn 26

Nach Satz 3 ist die Summe der Forderungen, die bei der Verteilung berücksichtigt werden sollen, durch das Insolvenzgericht öffentlich bekannt zu machen. Außerdem ist öffentlich bekannt zu machen, welcher Betrag der Insolvenzmasse zur Verteilung zur Verfügung steht.[36] Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, ob eine Abschlags-, Schluss- oder Nachtragsverteilung erfolgen soll, und, dass das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt ist.[37] Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des § 9 durch Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

 

Rn 27

Mit der Bekanntmachung beginnt der Lauf der Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1. Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 3 darf – was sich aus der systematischen Stellung der Regelungen ergibt – erst vorgenommen werden, wenn die Niederlegung nach Satz 2 erfolgt ist. Anderenfalls beginnt die Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 nicht zu laufen.[38] Fehlt es an einer Niederlegung, so ist diese nachzuholen. Sodann hat eine erneute Bekanntmachung zu erfolgen. Erst mit dieser erneuten Bekanntmachung beginnt dann der Lauf der Ausschlussfrist nach § 189 Abs. 1. Das nicht ordnungsgemäße Zustandekommen der Verteilung führt zu ihrer Unwirksamkeit. Dies hat zur Folge, dass der berücksichtigte Gläubiger kein Recht hat, die erhaltene Zahlung zu behalten.[39]

 

Rn 28

Satz 3 wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 neu gefasst.[40] Vormals erfolgte die Veröffentlichung durch den Insolvenzverwalter; nunmehr ist das Insolvenzgericht zuständig, da der Insolvenzverwalter nicht die Möglichkeit hat, bei der Veröffentlichung das bestehende länderübergreifende elektronische Informationssystem zu nutzen.[41]

[36] Muster bei Frege/Keller/Riedel, HRP Insolvenzrecht, Rn. 1667.
[37] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 188 Rn. 15; Frege/Keller/Riedel, HRP Insolvenzrecht, Rn. 1667.
[38] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/ Kebekus/Schwarzer, § 188 Rn. 7; Nerlich/Römermann-Westphal, § 188 Rn. 23; HambKomm-Preß, § 188 Rn. 12; Kilger/K. Schmidt, § 151 Anm. 3.
[39] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 188 Rn. 13.
[40] BGBl. I 2007 S. 509.
[41] Begründung RegE eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, BT-Drs. 16/ 3227 S. 21; Sternal, NJW 2007, 1909 (1914).

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