Rn 52

Bei der Anmeldung der Forderung ist ihr Betrag anzugeben. Lediglich pauschale Anmeldungen von Forderungen ohne genaue Bezifferung ihrer Höhe sind unzulässig.[70] Bei der Sammelanmeldung von Einzelforderungen ist die Höhe jeder Einzelforderung anzugeben. Der Betrag der Forderung ist in Euro anzugeben, für Altverfahren aus der Zeit vor 2002 ist die Tabelle entsprechend umzustellen.[71] Eine Kontokorrentforderung ist in Höhe des Saldos anzumelden.

 

Rn 53

Forderungen in Fremdwährungen sind nach § 45 Satz 2 mit dem Kurs umzurechnen, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort galt.

 

Rn 54

Hängt die Höhe der anzumeldenden Forderung von einer Abrechnung durch den Insolvenzschuldner ab, soll analog § 45 Satz 1 zunächst eine geschätzte Anmeldung zulässig sein und der Gläubiger anschließend im Feststellungsprozess gegen den Verwalter Beweiserleichterungen erhalten.[72] Ein entsprechender Informationsanspruch gegen den Verwalter kommt nicht in Betracht, weil sich der Anspruch auf Abrechnung gegen den Schuldner persönlich richtet. Der Verwalter kann somit hinsichtlich der vor der Eröffnung des Verfahrens abgeschlossenen Zeiträume nicht zu einer (nachträglichen) Abrechnung verpflichtet sein. Eine Anwendung des § 45 Satz 1 ist aber entgegen der genannten Auffassung abzulehnen, weil weder ein Schadensersatzanspruch noch eine unbestimmte Forderung vorliegt. Der Gläubiger kann gegenüber dem Schuldner selbst auf zeitnahe Abrechnung drängen; unterlässt er dies, muss er deshalb die sich daraus ergebenden Nachteile tragen.

 

Rn 55

Die Pflicht zur Angabe eines Betrags gilt auch für unbezifferte Ansprüche wie z. B. Schmerzensgeld.[73]

 

Rn 56

Soweit Zinsen zur Hauptforderung geltend gemacht werden, sind diese nach dem Wortlaut der Vorschrift vom Gläubiger auszurechnen;[74] der Verwalter hat die Berechnung im Rahmen der Forderungsprüfung lediglich zu kontrollieren. Die Angabe von Zinssatz und Zeitraum genügt, solange Zinsen nicht als Hauptforderung geltend gemacht werden.[75]

 

Rn 57

Forderungen auf Arbeitsentgelt sind als Bruttobetrag anzumelden, da dies die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung ist.[76] Daneben können die Sozialversicherungsträger auch rückständige Beiträge anmelden,[77] allerdings insoweit wohl nur die Arbeitgeberbeträge, weil es ansonsten zu einer Doppelbelastung der Masse käme; diese Anmeldung kann wegen § 89 nicht per Bescheid erfolgen.[78]

[71] Bähr, InVo 1998, 205 (207).
[72] So K. Schmidt/Jungmann, NZI 2002, 65 (67 f.).
[73] MünchKomm-Riedel, § 174 Rn. 30.
[74] Kilger/K. Schmidt, KO § 69 Anm. 6; Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 33; so wohl auch Haarmeyer/ Wutzke/Förster, Kap. 7 Rn. 22 unter 2.; a. A. BGH WM 1957, 1333 (1334).
[75] MünchKomm-Nowak, § 174 Rn. 11.
[76] LG Köln NJOZ 2005, 4923; LAG Düsseldorf BB 1975, 517; Hess/Weis/Wienberg-Weis, § 174 Rn. 24.
[77] Plagemann, NZS 2000, 525 (527).
[78] Kübler/Prütting/Bork-Pape/Schaltke § 174 Rn. 51; a. A. (Klarstellungsfunktion des Bescheids) Plagemann, NZS 2000, 525 (527); Nerlich/Römermann-Becker, § 185 Rn. 11.

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