Rn 69

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steuern dürfen nicht mehr verbescheidet werden, dennoch erlassene Steuerbescheide sind nichtig (§ 125 AO). Die (Insolvenz-) Forderungen des Fiskus sind vielmehr in Form von Steuerberechnungen zur Tabelle anzumelden (§ 87).[122] Das gilt auch für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, wenn und soweit diese sich auf die Höhe der anzumeldenden Steuerforderung auswirken (können).[123]

 

Rn 70

Von der Unterbrechnungswirkung des § 240 ZPO werden auch laufende steuerrechtliche Festsetzungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren sowie Steuervollstreckungsverfahren erfasst; das vermeidet umfangreiche Rechtsmitteleinlegungen durch den Insolvenzverwalter noch vor dem Prüfungstermin.[124] Eine Aufnahme des Steuerverfahrens bzw. Steuerrechtsstreits kommt nur in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger im Prüfungstermin der Forderung widersprochen hat. Ermittlungsverfahren bleiben allerdings während des Insolvenzverfahrens ebenso möglich wie etwa Außenprüfungen.

 

Rn 71

Verfahren, die lediglich zu Masseforderungen führen, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht betroffen.

[122] Eingehend Jaeger-Fehrenbacher, Steuerrecht in der Insolvenz, Rn. 9 ff.
[124] Jaeger-Fehrenbacher, Steuerrecht in der Insolvenz, Rn. 32; MünchKomm-Breuer, § 87 Rn. 10; Uhlenbruck-Mock, § 87 Rn. 33.

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