Rn 8

Die Besorgung der internen wie externen Buchführung und Rechnungslegung ist Teil der Amtspflichten des Insolvenzverwalters. Erstere entsteht originär in der Person des Verwalters, Letztere leitet sich vom Schuldner ab. Die Pflicht zur externen wie internen Rechnungslegung besteht zum einen gegenüber der Allgemeinheit, namentlich im Interesse der Gläubiger und des Fiskus. Der der Kontrolle des Insolvenzgerichts unterliegende Verwalter kann dementsprechend hierzu angehalten werden (§ 58). Die Pflicht besteht zum anderen auch gegenüber dem Insolvenzschuldner, also dem Einzelkaufmann oder der unternehmerisch tätigen Gesellschaft, der/die seinerseits den Insolvenzverwalter auf Erfüllung, d. h. Aufstellung und Vorlage der Buchführung und Rechnungslegung (des Jahresabschlusses) in Anspruch nehmen kann.[13] Eine Verletzung der Pflichten kann Schadensersatzansprüche begründen (Rn. 60 ff.).

 

Rn 9

Ob auch die Gesellschafter einer juristischen Person bzw. einer Personal(handels-) gesellschaft dahingehende Ansprüche haben, bestimmt sich nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Regeln. Bei Personalgesellschaften (GbR, oHG, KG, Partnerschaft usw.) steht jedem Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis ein Anspruch auf Aufstellung und Vorlage des Rechnungsabschlusses zu (sog. Individualanspruch); dieser richtet sich gegen die Gesellschaft (sog. Sozialverpflichtung); die Gesellschaft erfüllt ihre Verpflichtung durch den oder die Gesellschafter-Geschäftsführer, im Fall der Insolvenz dementsprechend durch den Verwalter.[14] Der Anspruch kann mittels einer Leistungsklage auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung (§ 888 ZPO) bzw. Feststellungsklage (bei Streit um die Einbeziehung bestimmter Rechnungspositionen) gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA, Genossenschaften usw.) bestehen keine dahingehenden Individualansprüche; der organschaftliche Anspruch liegt bei der Gesellschafterversammlung bzw. dem Aufsichtsrat (§§ 172 AktG, 42a GmbHG).[15]

[14] Soergel-Hadding/Kießling, BGB, § 721 Rn. 7 f.
[15] Zur umstrittenen Möglichkeit, Ansprüche im Wege der actio pro socio geltend zu machen, vgl. etwa Wiedemann, Gesellschaftsrecht I, S. 463.

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