Rn 32

In Anbetracht der Bedeutung des Vermögensverzeichnisses sowohl für die Information der Beteiligten als auch für den weiteren Verfahrensablauf können sowohl der Verwalter als auch jeder einzelne Insolvenzgläubiger beantragen, dem Schuldner aufzugeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern; vorausgesetzt, dies erscheint zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich (s. Rn. 26). Die Insolvenzgläubiger müssen die Forderungen gegen den Schuldner noch nicht zur Tabelle angemeldet haben;[39] erst recht nicht muss ihre Forderung (widerspruchslos) zur Insolvenztabelle festgestellt worden sein. Denn mit dem Vermögensverzeichnis mitsamt der inkorporierten Verzeichnisse der Massegegenstände und der Gläubiger wird ein anderer Zweck als mit der Insolvenztabelle (§ 175) und dem darauf aufbauenden Verteilungsverzeichnis (§ 188) verfolgt: Hier geht es um die bestmögliche Information aller Gläubiger von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners zu Beginn des Verfahrens, dort um die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungstermins und die gleichmäßige Befriedigung aller "geprüften" Gläubiger. Mit anderen Worten: Das Vermögensverzeichnis nach § 153 soll es Gläubigern gerade ermöglichen zu überprüfen, ob sie am Insolvenzverfahren teilnehmen möchten; eingedenk dessen müssen sie auch über die Grundlage dieser Entscheidung disponieren dürfen.

 

Rn 33

Nachrangige Insolvenzgläubiger sind allerdings erst dann antragsbefugt, wenn sie vom Gericht zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden sind (§ 174 Abs. 3).[40] Denn bis zu diesem Zeitpunkt steht nicht fest, ob sie überhaupt an der Verteilung teilnehmen können. Antragsberechtigt sind auch zur Absonderung berechtigte Gläubiger, wenn sie zugleich eine gegen den Schuldner persönlich gerichtete Forderung haben und ihnen ein Ausfall droht; denn nur insoweit sind sie zugleich Insolvenzgläubiger und nehmen an der Befriedigung aus der Insolvenzmasse teil (§ 52). Nicht antragsberechtigt sind demgegenüber zur Aussonderung Berechtigte (ohne persönliche Forderung gegen den Schuldner), denn der der Aussonderung unterliegende Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse, weshalb Aussonderungsberechtigte am eigentlichen Insolvenzverfahren nicht teilnehmen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass die der Aussonderung unterliegenden Gegenstände in das Verzeichnis der Massegegenstände aufgenommen und Aussonderungsberechtigte im Gläubigerverzeichnis aufgeführt werden sollten; denn dies ermöglicht lediglich einen vollständigen Überblick über die Sachlage und dient allein dem Informationsinteresse der (übrigen) Insolvenzgläubiger (zu Einzelheiten s. § 151 Rn. 11 f., § 152 Rn. 10). Umstritten ist, ob auch Massegläubiger antragsberechtigt sind;[41] dies kann wegen ihres (vorrangigen!) Befriedigungsrechts aus der Insolvenzmasse indes wohl nicht verneint werden.

 

Rn 34

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bedarf nach dem Wortlaut des Abs. 2 Satz 1 eines dahingehenden Antrages des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers; auch nach h.M. soll eine amtswegige Anordnung durch das Insolvenzgericht nicht möglich sein.[42] Das widerspricht indes nicht nur dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 98 Abs. 1 Satz 1 – hier steht die Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, das zu entscheiden hat, ob die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben des Schuldners erforderlich erscheint -, sondern blendet zudem aus, dass das Vermögensverzeichnis auch der zutreffenden Information des Gerichts dient und insoweit notwendige Voraussetzung dafür ist, dass das Verfahren geordnet und zweckmäßig abläuft. Dementsprechend sollte auch eine amtswegige Anordnung möglich sein; dies umso mehr, als das Insolvenzgericht ohnehin im Wege der Aufsicht nach § 58 den Insolvenzverwalter anhalten kann und im Bedarfsfall auch muss, einen dahingehenden Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu stellen; zudem kann es amtswegige Anordnungen nach § 98 treffen.[43]

[39] a.A. MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 153 Rn. 14; K.Schmidt-Jungmann, § 153 Rn. 9.
[40] Braun-Naumann, § 153 Rn. 6; MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 153 Rn. 14.
[41] Bejahend z.B. MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 153 Rn. 14; verneinend etwa K. Schmidt-Jungmann, § 153 Rn. 9.
[42] Vgl. etwa MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 153 Rn. 15; FK-Wegener, § 153 Rn. 9; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 153 Rn. 27; K. Schmidt-Jungmann, § 153 Rn. 10.
[43] So zutreffend Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 153 Rn. 29 a.

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