Rn 25

Durch die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung soll der Schuldner, entsprechend den vorausgegangenen Vorschriften der §§ 125 KO, 69 Abs. 2 VergIO, mit Blick auf die Strafdrohung des § 156 StGB zu zutreffenden Angaben hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse bewegt werden. Wegen der Strafbewehrung ist der Schuldner bei Aufforderung zur Abgabe seiner Erklärung und der mit ihm notwendigen Erörterung der vorliegenden Verzeichnisse auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus unzutreffenden Angaben ergeben können (Abs. 2 Satz 2, § 98 Abs. 1 Satz 2, § 480 ZPO).

 

Rn 26

Nicht eindeutig und umstritten ist, ob und auf welche Weise diese Zweckbestimmung bereits bei der Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung berücksichtigt werden muss, d.h. ob das Insolvenzgericht die Erforderlichkeit eines solchen Vorgehens zu prüfen hat. Nur vereinzelt wird vertreten, dass – wie in der Einzelzwangsvollstreckung (vgl. §§ 802c Abs. 3, 836 Abs. 3, 883 Abs. 2 ZPO n.F.) – die eidesstattliche Versicherung vom Schuldner ohne weitere Voraussetzungen eingefordert werden kann.[26] Die überwiegende Auffassung geht demgegenüber davon aus, dass konkrete Anhaltspunkte für unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Insolvenzschuldners bestehen müssen;[27] denn andernfalls würde der redliche Schuldner diskreditiert und das Verfahren ohne Grund verkompliziert. An eine Darlegungslast des Antragsberechtigten dürfen allerdings keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, so dass insoweit ein begründeter Anfangsverdacht ausreicht. Das entspricht wohl auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, demnach die Anordnung lediglich voraussetzt, dass sie "zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint"[28] (also nicht: "erforderlich ist"); diese Voraussetzung ist über die Verweisung auf § 98 Abs. 1 auch für das Verfahren nach § 153 Abs. 2 statuiert worden. Vermag der Antragsteller keinen begründeten Anfangsverdacht darzulegen, ermangelt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag.

[26] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 153 Rn. 11 i.V.m. Fn. 22; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 153 Rn. 30 (wenngleich auf bestimmte Indizien zu Unregelmäßigkeiten zurückgreifend).
[27] Dafür Uhlenbruck-Maus, § 153 Rn. 3; Nerlich/Römermann-Andres, § 153 Rn. 16; Hamb-Komm-Jarchow, § 153 Rn. 20; K.Schmidt-Jungmann, § 153 Rn. 19; Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, Rn. 1364.
[28] Begr zu § 172 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 172.

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