Rn 11
Nach altem Recht (§ 146 Abs. 1 a.F.) betrug die Verjährungsfrist zwei Jahre (zum Übergangsrecht siehe oben Rn. 2). Nach § 200 BGB war Fristbeginn der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und damit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. der im Eröffnungsbeschluss angegebenen Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt darf nicht abweichend vom Zeitpunkt der Unterzeichnung gewählt werden.[20] Der Eröffnungsbeschluss muss die Unterschrift des Richters tragen oder verkündet werden. Ein hierbei unterlaufenes Defizit wird nicht einmal durch öffentliche Bekanntmachung oder Zustellung geheilt.[21] Die Frist beginnt auch dann mit dem Tage des Eröffnungsbeschlusses, wenn gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt und dieser erst zu einem spätern Zeitpunkt zurückgewiesen wird.[22] Die Fristberechnung richtet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB.[23] Das gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines bestimmten Tages eröffnet wurde.[24] Ist das Insolvenzverfahren am 29.2. eröffnet worden, endet die Frist gemäß § 188 Abs. 3 BGB am 28.2. des übernächsten Jahres. § 193 BGB findet ebenfalls Anwendung.
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