Rn 102b
§ 143 Abs. 3 Satz 1 stellt zunächst klar, dass Schuldner des Anfechtungsanspruchs im Falle der Befriedigung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehensgebers nicht Letzter, sondern allein der Gesellschafter ist.[329] Dies folgt letztlich bereits aus § 39 Abs. 5, aus dem bereits abgeleitet werden kann, dass – im Grds. – nur die Gesellschafter, nicht aber Dritte in den persönlichen Anwendungsbereich des "Kapitalersatzrechts" einbezogen sind. Letztlich sind damit § 135 Abs. 2 und § 143 Abs. 3 zusammen zu lesen;[330] wobei die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit (gesellschafterbesichertes Drittdarlehen, Rückzahlung innerhalb bestimmter Frist vor Insolvenzantragstellung oder bis zur Insolvenzeröffnung) aus § 135 Abs. 2 folgen.[331]
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