Rn 102b

§ 143 Abs. 3 Satz 1 stellt zunächst klar, dass Schuldner des Anfechtungsanspruchs im Falle der Befriedigung eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehensgebers nicht Letzter, sondern allein der Gesellschafter ist.[329] Dies folgt letztlich bereits aus § 39 Abs. 5, aus dem bereits abgeleitet werden kann, dass – im Grds. – nur die Gesellschafter, nicht aber Dritte in den persönlichen Anwendungsbereich des "Kapitalersatzrechts" einbezogen sind. Letztlich sind damit § 135 Abs. 2 und § 143 Abs. 3 zusammen zu lesen;[330] wobei die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit (gesellschafterbesichertes Drittdarlehen, Rückzahlung innerhalb bestimmter Frist vor Insolvenzantragstellung oder bis zur Insolvenzeröffnung) aus § 135 Abs. 2 folgen.[331]

[329] Dahl, NZG 2009, 325 (327); Blöse, GmbHR Sonderheft Oktober 2008, 71 (76).
[330] So auch K. Schmidt, BB 2008, 1966 (1969).
[331] Vgl. auch Schmidt-Schröder, § 135 Rn. 44.

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