Rn 29

Zurückzugewähren ist grundsätzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung dem Gläubigerzugriff entzogen wurde. Tilgt der Insolvenzschuldner beispielsweise eine eigene Verbindlichkeiten in anfechtbarer Weise, sind die hierzu erbrachten Leistungen vom Anfechtungsgegner zurückzugewähren.[114] Nicht maßgebend für die Bestimmung des Gegenstands der Rückgewähr ist dabei, was tatsächlich in das Vermögen des Anfechtungsgegners gelangt ist.[115] Daher spielt es im Rahmen des § 143 Abs. 1 Satz 1 (anders bei Abs. 2 Satz 1 und – bei Schuldlosigkeit – Abs. 1 Satz 2) auch keine Rolle, ob der Anfechtungsgegner fortdauernd bereichert ist.[116]

Besteht die anfechtbare Handlung in der Übereignung eines Vermögensgegenstandes, schuldet der Anfechtungsgegner dessen Rückübereignung.[117] Handelt es sich hierbei um eine im Ausland befindliche bewegliche Sache, muss sie grundsätzlich auch nur dorthin zurückgewährt werden.[118] Beim Übergang tatsächlicher Positionen hat deren Wiedereinräumung zu erfolgen.[119]

 

Rn 30

Der Anfechtungsanspruch setzt jedoch in jedem Falle voraus, dass der Gegenstand der Rückgewähr zuvor zum haftenden Schuldnervermögen gehört hat.[120] Tilgt daher beispielsweise der Schuldner (in nicht anfechtbarer Weise) gegenüber der Bank eine Schuld, für die sich ein Dritter verbürgt hat, so erlischt auch die Bürgschaft. Dieser Vorteil des Bürgen ist dementsprechend nicht anfechtbar, denn er stammt nicht aus dem Vermögen des Schuldners.[121]

[114] MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 50; Jaeger-Henckel, § 143 Rn. 36; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 36. Zum Wiederaufleben der Forderung im Falle der Rückgewähr, siehe die Kommentierung § 144.
[115] Zur KO BGH NJW 1970, 44 (46) [BGH 15.10.1969 - VIII ZR 136/67]; BGHZ 71, 61 (63); Gerhardt-Kreft, Insolvenzanfechtung, Rn. 596; Jaeger-Henckel, § 143 Rn. 36; MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 21; Gottwald-Huber, § 52 Rn. 4.
[116] Zur KO BGHZ 41, 98 (103); BGH NJW 1970, 44 (46) [BGH 15.10.1969 - VIII ZR 136/67].
[117] RGZ 52, 330 (333); BGH NJW 1978, 1921 [BGH 14.06.1978 - VIII ZR 149/77]; Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 6.
[118] MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 24.
[119] BGH ZIP 1982, 856 (867) [BGH 22.03.1982 - VIII ZR 42/81]; Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 6; Gerhardt-Kreft, Insolvenzanfechtung, Rn. 582.
[120] Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 20.
[121] Zur KO BGH NJW 1974, 57; MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 22.

3.1.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise

 

Rn 31

Für die Frage, was im Einzelnen aus dem Schuldnervermögen entäußert wurde, ist nicht ein formaler, sondern ein wirtschaftlicher Maßstab anzulegen.[122] Tritt beispielsweise der Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Verschaffung einer Kaufsache in anfechtbarer Weise an den Anfechtungsgegner ab, und wird die Kaufsache dann an Letzteren vom Verkäufer geleistet, so richtet sich der Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1 nunmehr auf die Kaufsache selbst;[123] denn wirtschaftlich gesehen sollte mit der Abtretung ja gerade die konkrete Sache dem Dritten zugewendet werden (siehe auch unten Rn. 46).

[122] MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 21.
[123] BGHZ 116, 222 (226) = BGH ZIP 1992, 109 [BGH 05.12.1991 - IX ZR 270/90]; MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 23, 28; Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 6; a. A. Jaeger-Henckel, § 143 Rn. 54.

3.1.2 Mittelbare Zuwendungen

 

Rn 32

Im Einzelfall kann es schwierig sein, den Gegenstand der Rückgewähr im Falle von mittelbaren Zuwendungen zu bestimmen. Der Rechtsprechung zufolge ist Gegenstand der Rückgewähr derjenige Vermögenswert, den die Mittelsperson nach der Vereinbarung mit dem Insolvenzschuldner bei Fälligkeit als Leistung an den begünstigten Dritten zu erbringen hat. Maßgeblich ist somit, welche Zuwendungen der Insolvenzschuldner mit seinem Vermögen als Äquivalent "erkauft" hat.[124] Bei einer zwischen dem Insolvenzschuldner und einer Versicherung abgeschlossenen Lebensversicherung unter Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts zugunsten eines Dritten (= Anfechtungsgegner) ist dies (bei Eintritt des Versicherungsfalls) der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme.[125]

[124] BGHZ 71, 61 (63); HK-Kreft, § 143 Rn. 4; Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 22; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 10; Gerhardt-Kreft, Insolvenzanfechtung, Rn. 597; a. A. Eckardt, in: FS-Gerhardt, S. 145, 164 ff., der stets auf den Vermögenszuwachs auf Anfechtungsgegnerseite infolge der anfechtbaren Handlung abstellen will.
[125] BGHZ 156, 350 (355 ff.) = BGH NJW 2004, 214 [BGH 23.10.2003 - IX ZR 252/01] (215 f.).

3.1.3 Wertveränderungen

 

Rn 33

Für die Rückgewähr in natura ist derjenige Zustand maßgeblich, der bestünde, hätte sich der Vermögenswert noch im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in der Insolvenzmasse befunden.[126] Nicht hingegen sollen den Insolvenzgläubigern Vermögensvorteile verschafft werden, die ihnen ohne die anfechtbare Rechtshandlung nicht zur Verfügung gestanden hätten.[127] Ein Wertverlust am Rückgewährobjekt ist ebenso wie eine Werterhöhung für die Pflicht zur Rückgewähr in natura unerheblich. Der Vermögenswert ist daher auch in diesen Fällen (in dem wertmodifiziertem Zustand) "in natura" herauszugeben.[128] Der Ausgleich der Wertänderung erfolgt...

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