Rn 2

Die Regelung betrifft Gläubiger, die eine persönliche Forderung gegen den Schuldner haben.[5] Weiterhin muss das Absonderungsgut bei Insolvenzeröffnung Teil der Masse sein.[6] § 52 findet daher keine Anwendung, wenn das Absonderungsgut unpfändbar und damit nicht massebeschlagen ist.[7] Steht das Absonderungsgut im Eigentum eines Dritten, kann der Gläubiger mit seiner Insolvenzforderung unbeschränkt am Insolvenzverfahren teilnehmen und sich aus dem Eigentum des Dritten befriedigen.[8] Gibt der Insolvenzverwalter allerdings den ursprünglich massebeschlagenen Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, bleibt § 52 weiterhin anwendbar.[9]

 

Rn 3

Für diese absonderungsberechtigten Gläubiger gilt zunächst nichts anderes als für die sonstigen Insolvenzgläubiger i. S.v. § 38. Die Forderungen können in voller Höhe zur Insolvenztabelle angemeldet werden.[10] Weder muss der Gläubiger seine Anmeldung auf den zu erwartenden Ausfall beschränken oder auf sein Absonderungsrecht verzichten, noch muss er überhaupt auf das Absonderungsrecht hinweisen.[11]

 

Rn 4

In der Regel wird die Forderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers in der Insolvenztabelle mit dem Vermerk "für den Ausfall" festgestellt.[12] Eine Anerkennung des Absonderungsrechtes ist mit der Feststellung "für den Ausfall nicht" verbunden.[13]

[5] MünchKomm-Ganter, § 52 Rn. 5.
[6] FK-Imberger, § 52 Rn. 7; ausführlich dazu MünchKomm-Ganter, § 52 Rn. 6 ff.
[7] HambKomm-Büchler, § 52 Rn. 3.
[8] HambKomm-Büchler, § 52 Rn. 3.
[9] FK-Imberger, § 50 Rn. 8; HambKomm-Büchler, § 52 Rn. 3.
[10] Uhlenbruch-Brinkmann, § 52 Rn. 5; Graf-Schlicker/Bremen, § 52 Rn. 5; FK-Imberger, § 52 Rn. 10.
[11] FK-Imberger, § 52 Rn. 10; MünchKomm-Ganter, § 52 Rn. 17; HK-Lohmann, § 52 Rn. 4.
[12] HambKomm-Büchler, § 52 Rn. 4; MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 19 der zu Recht darauf hinweist, dass die Feststellung "in Höhe des Ausfalls" unzulässig ist; so auch FK-Imberger, § 50 Rn. 12 Feststellung "für den Ausfall" nur als "Erinnerungsposition für die Verteilung".
[13] HambKomm-Büchler, § 52 Rn. 4.

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