Rn 21

Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag des Gläubigers auf Verfahrenseröffnung ist die Glaubhaftmachung einer ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderung. Hierzu gehört die schlüssige Darlegung der Forderung.[24] Darauf, ob die dargestellte Forderung in einer bestimmten Höhe besteht, kommt es nicht an. Ausreichend sind die Existenz und das Bestehen der Forderung als solche. Danach ist hinsichtlich der den Antrag stützenden Forderung deren schlüssige Darlegung und die überwiegende Wahrscheinlichkeit ihres Bestehens erforderlich.[25]

Die Glaubhaftmachung richtet sich nach § 294 ZPO[26], sodass neben den allgemeinen Beweismitteln der ZPO auch die Versicherung an Eides Statt zugelassen ist. Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls.[27] Ist die Forderung nicht tituliert, gehen Zweifel zulasten des antragstellenden Gläubigers.[28]

 

Rn 22

Aufgrund des Eilcharakters des Insolvenzverfahrens und insbesondere des Insolvenzeröffnungsverfahrens muss der Gläubiger die Forderung anhand präsenter Beweismittel glaubhaft machen. Die Durchführung einer Beweisaufnahme über den Bestand der Forderung kommt im Eröffnungsverfahren nicht in Betracht. Gleichwohl muss die Forderung nicht tituliert sein.

Da die Glaubhaftmachung ausreichend ist, muss der Bestand der Forderung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargelegt werden, es muss lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Bestand der Forderung gegeben sein.[29] Hierbei reicht die Glaubhaftmachung eines Teilbetrages der Forderung bereits aus. Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, so reicht die Glaubhaftmachung nicht aus, vielmehr muss diese eine Forderung für die Eröffnung des Verfahrens bewiesen sein.[30]

 

Rn 23

Als Mittel der Glaubhaftmachung einer Forderung kommen in Betracht Rechnungen und Lieferscheine, Schuldscheine, Wechsel, Urteile, Vollstreckungsbescheide[31] sowie sonstige Urkunden, aus denen sich die Entstehung und die Höhe der Forderung ergibt; zusätzlich können weitere Tatsachen, die für die Entstehung und den Bestand der Forderung relevant sind, durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung der Gläubigerforderung genügt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Forderung vom Schuldner bestritten wird und die Frage des Eröffnungsgrunds vom Bestand dieser Forderung abhängt.

Selbst in dem Fall, dass die Forderung bereits tituliert, aber noch nicht rechtskräftig ist, wird der Vollbeweis der Forderung in diesem Fall ausnahmsweise als notwendig erachtet. Dies ist dem Umstand geschuldet, als dass es, etwa beim nicht rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid, bis dato keine materiell-rechtliche Prüfung der Begründetheit seitens eines Gerichts gegeben hat. Da dies dem Prozessgericht und nicht dem Insolvenzgericht obliegt, soll der nicht rechtskräftige Vollstreckungsbescheid nicht ausreichen.

 

Rn 24

Teilzahlungen des Schuldners schließen weder den Bestand der Forderung noch das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers am Insolvenzverfahren aus, darüber hinaus ist der Gläubiger berechtigt, während des Eröffnungsverfahrens andere Forderungen zur Begründung des Eröffnungsantrags nachzuschieben.

 

Rn 25

Auch das Finanzamt sowie die Sozialversicherungsträger haben die ihnen zustehenden Forderungen zu spezifizieren, die Glaubhaftmachung der Forderungen ist jedoch dahingehend erleichtert, dass für das Finanzamt die Versicherung genügen kann, dass hinsichtlich der Steuerforderungen die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 254 AO vorliegen, für Ansprüche von Sozialversicherungsträgern genügt zur Glaubhaftmachung die Vorlage des Leistungsbescheids.[32] Dabei ist aber eine Aufschlüsselung nach Monaten nötig.[33] Eine Auflistung nach Arbeitnehmern ist bei der Sozialversicherung nicht mehr notwendig.[34]

 

Rn 26

Sofern die Forderung bereits tituliert ist, reicht für die Glaubhaftmachung die Vorlage des Titels und die Darlegung, dass wegen dieser titulierten Forderung ein Insolvenzantrag gestellt wird, aus. Dies gilt auch für ein noch nicht rechtskräftiges und damit nur vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil.

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