Rn 40

In früheren Entscheidungen hat der BGH – in Form von obiter dicta – ausgesprochen, dass "ganz kurzfristige Überbrückungskredite" nicht dem Kapitalersatzrecht unterfallen.[144] Bei einem Überbrückungskredit handelt es sich um ein Darlehen, das der Gesellschaft zur Überbrückung eines nur kurzfristigen Finanzbedarfs gewährt wurde. Für die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Gesellschafters, sondern darauf an, ob mit der kurzfristigen Ablösung des Kredits objektiv zu rechnen war. Diese Ausnahme wird in der Literatur zum Teil heftig, in der Sache aber zu Unrecht kritisiert;[145] denn entscheidend für die "wirtschaftliche Gleichsetzung" i.S.d. § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG ist die Geeignetheit der Hilfe, den "Todeskampf" der Gesellschaft zu verlängern, andere Gläubiger zu täuschen bzw. den Konkurrenzkampf der Gläubiger untereinander zu verschärfen. All dies wird man aber bei einem kurzfristigen Überbrückungskredit – typischerweise – nicht annehmen können. Gleiches gilt für ein cash-management-System innerhalb eines Konzerns, wenn dieses weniger dazu dient, ein strukturelles Liquiditätsproblem auszugleichen als vielmehr eine optimierte Nutzung der bei den Teilnehmern vorhandenen Liquidität zu gewährleisten.[146]

[144] Vgl. BGHZ 75, 334, 337; BGH NJW 1995, 457, 458 [BGH 28.11.1994 - II ZR 77/93]; NJW-RR 1990, 230, 232 [BGH 27.11.1989 - II ZR 310/88]; LG Kiel ZInsO 2001, 326, 327; s. auch Scholz-K. Schmidt, §§ 32a, 32b Rn. 43; Lutter/Hommelhoff, §§ 32a, 32b Rn. 34; Jaeger-Henckel, § 32a Rn. 38; Uhlenbruck-Hirte, § 135 Rn. 13.
[145] Hommelhoff/Goette/Kleindiek, Rn. 39; Rowedder-Pentz, § 32a Rn. 36.
[146] Blöse, GmbHR 2002, 675 ff.

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