Rn 7

Grob fahrlässige Unkenntnis auf Seiten des Anfechtungsgegners vermag – anders als noch im Regierungsentwurf – für die Anfechtbarkeit nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht zu genügen, jedoch verweist § 132 Abs. 3 auf die Regelung in § 130 Abs. 2 und lässt damit die Kenntnis von solchen Umständen ausreichen, die zwingend auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder die Stellung des Eröffnungsantrags schließen lassen (§ 130 Abs. 2).

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