Rn 31

§ 131 Abs. 1 Nr. 2 dehnt den anfechtungsrelevanten Zeitraum für die Erlangung einer inkongruenten Deckung auf den Zeitraum des zweiten und sogar des dritten Monats vor Stellung des Eröffnungsantrags aus. Da innerhalb eines so weit vorgelagerten Zeitraums bis zur tatsächlichen Stellung des Eröffnungsantrags eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Krise nicht mehr gerechtfertigt erscheint,[33] setzt § 131 Abs. 1 Nr. 2 als objektives Tatbestandsmerkmal das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der Rechtshandlung voraus, was im Anfechtungsprozess vom Insolvenzverwalter zu beweisen ist. Die Kenntnis oder Unkenntnis des Anfechtungsgegners vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit ist hingegen unerheblich,[34] ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist in § 131 Abs. 1 Nr. 2 nicht enthalten.

[33] Begr zu § 146 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 159.
[34] Obermüller/Hess, Rn. 268.

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