Rn 12

Eine weitere praxisrelevante Fallgruppe, denen die neueste Rechtsprechung in der Regel Inkongruenz beimisst, sind Teilzahlungen, die von einem Gläubiger nach dessen eigener Insolvenzantragstellung entgegengenommen werden.[13] In diesen Fällen wird der Antrag, nicht zuletzt zur Vermeidung einer Anfechtbarkeit gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 und weil wirtschaftlich zumindest ein Teilziel erreicht worden ist, für erledigt erklärt.

 

Rn 13

Hintergrund der Einstufung als inkongruente Deckung ist die Tatsache, dass – ebenso wie bei dem vorbeschriebenen Einsatz von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Rn. 9 ff.) – der insolvenzrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gewahrt bleibt, wenn der Insolvenzantrag lediglich als Druckmittel gestellt wird.[14] Ein solches Vorgehen – Antragstellung, Erlangung von Teilzahlungen und hierauf Erledigterklären des Antrags – stellt ein typisches Procedere gerade vieler Sozialversicherungsträger dar.[15] Neben der erleichterten Anfechtbarkeit der erlangten (Teil-)Befriedigung können sich bei Annahme solcher Zahlungen nach eigener Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit strafrechtliche Konsequenzen wegen einer Beteiligung an der Benachteiligung anderer Gläubiger gem. §§ 283c, 26, 27 StGB ergeben.[16] Der Insolvenzschuldner selbst bzw. dessen Organe machen sich hierbei gegebenenfalls gem. § 283c StGB und § 84 GmbHG (Insolvenzverschleppung) strafbar. Bei einer GmbH als Insolvenzschuldnerin ergibt sich weiterhin – spiegelbildlich zur gegen die Gläubigerin gerichteten Anfechtung – ein Erstattungsanspruch wegen Masseschmälerung nach Insolvenzreife aus § 64 Abs. 2 GmbHG.

[14] OLG Frankfurt/Main ZInsO 2002, 1032 (1033) (Revision zugelassen).
[15] Umfassend und instruktiv zu "Druckanträgen" der Sozialversicherungsträger und den rechtlichen Konsequenzen hieraus: Frind/A. Schmidt, ZInsO 2001, 1133.
[16] BGH NJW 1993, 1278 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge