Tenor

werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung der antragstellenden Gläubigerin auferlegt.

Der Wert wird auf EUR 564,64 festgesetzt (§ 37 II GKG).

Die mit Beschluß v. 29.1.2002 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.

 

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 a ZPO. Haben die Parteien eines Insolvenzeröffnungsverfahrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet nach diesen Vorschriften das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

Im vorliegenden Fall hat die antragstellende Gläubigerin die Hauptsache mit Schreiben v. 27.3.2002 für erledigt erklärt, weil inzwischen die Forderung teilweise erfüllt und im übrigen eine Zahlungsvereinbarung getroffen sei.

Der Schuldner hat sich der Erledigungserklärung ausdrücklich angeschlossen.

Die getroffene Kostenentscheidung entspricht dem Verfahrensstand und der Billigkeit (§§ 4 InsO, 91 a ZPO).

Die Antragstellern stellte unter dem 14.5.2001 wegen Abgabenrückständen in Höhe des o.g. Wertes Insolvenzantrag gegen den Schuldner und wies eine fruchtlose Vollstreckung am 24.4.01 nach.

Im hiesigen Verfahren hat das Gericht bereits am 29.1.2002 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt J. Büttner zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Verfügungsverbot ernannt, nachdem der Schuldner in keiner Weise kooperierte und auf gerichtliche Anschreiben nicht reagierte.

Vorliegend befriedigt der Schuldner nur die jeweils drängendsten Gläubiger.

Zahlungsunfähig ist, wer binnen eines überschaubaren Zeitraumes von ca. zwei Wochen nicht in der Lage ist, mehr als 95 % seiner fälligen Forderungen zu erfüllen (AG Köln, ZIP 1999, S. 1899 ff.). Anfechtbar gem. §§ 131 InsO sind, Teilzahlungen, die vom Insolvenzantragsteller während des von ihm eingeleiteten Insolvenzverfahrens entgegengenommen werden, da diese eine inkongruente Deckung darstellen (BGH, ZIP 2002, S. 228 ff.), wenn der entgegennehmende Insolvenzantragsteller sich nicht davon überzeugt, daß die Teilzahlung die Widerherstellung der Zahlungsunfähigkeit bedeutet, da alle anderen Gläubiger ebenfalls vom Schuldner befriedigt werden (BGH, ZInsO 2002, S. 29; ZInsO 2001, S. 1150 ff.).

Nach diesen Kriterien ist und war die Schuldnerin durchgehend seit dem Insolvenzantrag der … zahlungsunfähig.

Die hiesige Antragstellern hat daher den Antrag lediglich als Druckmittel gegenüber dem Schuldner gestellt. Dies ist durch ihr Vorgehen der Vereinnahmung von Teilzahlungen bei gleichzeitiger Vollerledigungserklärung des Insolvenzantrages indiziert. Dieses Procedere stellt mittlerweile ein eingespieltes Procedere von öffentlichen Gläubigern dar, nachdem diese mit Inkrafttreten der InsO ihre Bevorrechtigung bei der Befriedigung im eröffneten Verfahren verloren haben (vgl. dazu: Frind/Dr. Schmidt, ZINSO 2001 S. 1133 ff., ZInsO 2002, S. 8 ff.; Schmahl, NZI 2002, S. 177 ff.).

Dieses Vorgehen ist unzulässig (AG Kamburg, ZIP 2000, S. 1019/LG Meiningen, ZIP 2000, S. 1450). Der Schuldner hat die antragsbegründende Forderung nur teilweise gezahlt. Solche Teilzahlungen sind in weiteren Verfahren, da die Schuldnerin laut Darlegung der Antragstellerin (und auch zur Überzeugung des Gerichtes) zahlungsunfähig ist, anfechtbar gem. §§ 130, 131 InsO, Die Zahlung und die Annahme der Zahlung erfolgten nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Beschluß vom 29.1.2002.

Die Annahme kann des weiteren Straftatbestände erfüllen (Teilnahme an Benachteiligung anderer Gläubiger, §§ 283 c, 26, 27 StGB, siehe BGHSt., NJW 1993, S. 1278 f.). Die Schuldnerin selbst, bzw. deren Bevollmächtigte, macht bzw. machen sich nicht nur gem. § 283 c StGB strafbar, sondern auch gem. § 84 GmbHG wegen Konkursverschleppung (vgl. Tiedemann, ZIP 1983, S. 513, 515).

Durch das Procedere der Verfahrensbeendigung hat sich der Antrag der Antragstellerin wegen Verfolgung verfahrensfremder Zwecke als unzulässig herausgestellt. Die Antragstellerin trägt dazu bei, insolvente Schuldner im Wirtschaftsleben zu belassen und leistet der Schädigung anderer Gläubiger und zukünftiger Gläubiger der Schuldnerin Vorschub. Dies wird vom Gericht mißbilligt. Der Antragstellerin sind wegen ihres letztendlich unzulässigen Antrages alle Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Interesse der Gesamtgläubigerschaft angeordneten, aber von der Antragstellerinunterlaufenen, Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung, aufzuerlegen (§§ 4 InsO, 91 a ZPO).

Auf die Entscheidungen AG Hamburg, ZIP 2001, S. 257 (= ZInsO 2001, S. 138) und AG Offenbach, ZInsO 2000, S. 624 wird Bezug genommen.

Zur Reichweite der Kostenentscheidung gilt folgendes:

Es ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung (früher: der Sequestration) durch eine Kostenentscheidung (z.B.: „Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens”) mit umfasst sind. Dieser Streit um die Reichweite des Auslagenbegriffes in § 50 Abs. 1 S. 2 GKG ...

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