Rn 19

So liegt z.B. in der Veräußerung eines Grundstücks durch den Schuldner dann eine mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger, wenn diese zwar zu einem angemessenen Preis erfolgt, der Schuldner aber die Gegenleistung verbraucht bzw. beiseite schafft, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.[39] Ebenso benachteiligt die Gewährung eines Darlehens zu einem unter dem marktüblichen Zinssatz liegenden Entgelt die übrigen Gläubiger, weil diesen dadurch für die Laufzeit des Darlehens die Differenz zum üblichen Zins entgeht.[40] Auch in der Entfernung von Sicherungsgut durch einen Absonderungsberechtigten liegt wegen des Verlustes der Möglichkeit einer Gesamtverwertung sowie der Nutzungsbefugnis ein mittelbarer Nachteil.[41]

 

Rn 20

Selbst dann, wenn sich nur das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nachträglich zu Lasten der Masse verändert hat (Beispiele: vorrangige Sicherungsrechte Dritter an dem veräußerten Gegenstand sind nachträglich weggefallen, die verkauften Aktien sind nachträglich im Wert gestiegen), ist dies als mittelbare Benachteiligung der Insolvenzgläubiger anzusehen, da maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung der Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist.[42]

[39] Weitere Beispiele bei Bork, Rn. 212. Zu beachten ist allerdings die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Bargeschäften gemäß § 142 trotz mittelbarer Benachteiligung der Masse durch anschließenden Verbrauch der Gegenleistung.
[40] BGH ZIP 1988, 725 (725) [BGH 21.04.1988 - IX ZR 71/87].
[41] Eckardt, ZIP 1999, 1734 (1739 f.).
[42] BGH ZIP 1993, 271 (274) [BGH 12.11.1992 - IX ZR 237/91].

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