Rn 15

Die Rechtshandlungen müssen gemäß § 129 Abs. 1 jeweils vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein, wobei für den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung gemäß § 140 der Eintritt ihrer Wirkungen maßgeblich ist. Mit diesem Erfordernis wird eine Abgrenzung zu jenen masseschädigenden Handlungen durchgeführt, die schon – weil nach Verfahrenseröffnung vorgenommen – der Unwirksamkeitsfolge nach § 81 bzw. § 91 unterliegen. Für den gutgläubigen Erwerb von Grundstücken, Schiffen und Luftfahrzeugen wird der Anwendungsbereich der Anfechtungsvorschriften über § 147 eröffnet, der in diesen Fällen auch Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung für anfechtbar erklärt.

 

Rn 16

Bei den für die einzelnen Anfechtungstatbestände vorgesehenen Fristen ist Art. 106 EGInsO (zum Übergangsrecht siehe Rn. 36 ff.) zu beachten. Für die vor dem 1.1.1999 vorgenommenen Rechtshandlungen, deren Zeitpunkt einheitlich nach § 140 zu ermitteln ist,[33] gelten die Fristen und ggf. Erleichterungen einer Anfechtung nach KO bzw. GesO fort.

 

Rn 17

Bei einer Unterlassung ist der letzte Zeitpunkt maßgeblich, an dem die unterlassene Rechtshandlung noch hätte vorgenommen werden können.[34]

[33] Kreft, ZInsO 1999, 370 (370); Zeuner, Rn. 8.
[34] Hess, § 129 Rn. 29.

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