Rn 53

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 126 ist möglich.[141] Denn es handelt sich um ein Beschlussverfahren (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1), für das wegen der Verweisung in § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch § 11 a Abs. 1 ArbGG gilt.[142] Ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO erfüllt sind.

[141] Siehe etwa BAG 14.08.2001, 2 ABN 20/01, juris, Rn. 8.
[142] Germelmann/Matthes/Prütting-Germelmann/Künzl, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 11 a Rn. 15 ff.

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