Rn 24

Welches Arbeitsgericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach § 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, so dass das Arbeitsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.[75] § 19 a ZPO ist nicht anwendbar.[76] Will der Insolvenzverwalter in mehreren Betrieben Kündigungen aussprechen und liegen die Betriebe in unterschiedlichen Gerichtsbezirken, muss er mehrere Verfahren nach § 126 einleiten, weil das Gesetz keinen einheitlichen Gerichtsstand vorsieht.[77]

[75] BT-Drucks. 12/2443, S. 149; ArbG Bautzen 30.11.2005, 5 BV 5001/05, juris, Rn. 6 ff.
[76] Kübler/Prütting/Bork-Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 126 Rn. 44; Uhlenbruck-Zobel, 15. Aufl. 2019, § 127 Rn. 27.
[77] A. A. Kübler/Prütting/Bork-Schöne, InsO, 82. Lfg. 2019, § 126 Rn. 44: einheitlicher Gerichtsstand am Sitz des Schuldners.

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