Rn 49

Die Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Einschränkung des Prüfungsumfangs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gelten nach § 125 Abs. 1 Satz 2 nicht, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Eine wesentliche Änderung der Sachlage liegt nur vor, wenn im Kündigungszeitpunkt von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist, wenn also beide Betriebsparteien oder eine von ihnen den Interessenausgleich in Kenntnis der späteren Änderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.[106]

 

Rn 50

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich die im Interessenausgleich vorgesehene Zahl der zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmer erheblich verringert hat.[107] Hierfür genügt es aber nicht, dass der Interessenausgleich den Abbau von 153 Arbeitsplätzen vorsieht, nur 134 betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden und die 19 anderen Arbeitnehmer, die in der Namensliste erwähnt sind, aufgrund von Eigenkündigungen oder Aufhebungsverträgen ausgeschieden sind. Denn in diesem Fall sind genauso viele Arbeitsplätze wie beabsichtigt abgebaut worden.[108]

 

Rn 51

Aus demselben Grund liegt keine wesentliche Änderung der Sachlage vor, wenn in der Namensliste angegebenen Arbeitnehmern deshalb nicht gekündigt wird, weil sie noch vor Ausspruch der Kündigung aufgrund eines dreiseitigen Vertrags in eine Transfergesellschaft wechseln. Denn hierdurch wird der bei Abschluss des Interessenausgleichs beabsichtigte Arbeitsplatzabbau gerade verwirklicht, sodass sich die Sachlage nicht geändert hat.[109]

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