Rn 5

Der Begriff der "geplanten Betriebsänderung" ist in § 122 nicht definiert, sondern wird vorausgesetzt. Es gilt die Legaldefinition in § 111 BetrVG, so dass auf die Ausführungen vor § 121, 122, Rn. 13 ff. verwiesen werden darf.

 

Rn 6

Die Betriebsänderung muss durch den Insolvenzverwalter geplant sein. Auf den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22) findet § 122 ebenso wie §§ 113, 120 ff. keine Anwendung. Dies folgt bereits aus der Gesetzessystematik, nach der diese insolvenzarbeitsrechtlichen Bestimmungen dem Dritten Teil "Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" zugeordnet sind. Eine planwidrige Lücke, die eine analoge Anwendung der §§ 113, 120 bis 128 rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die weit reichenden Konsequenzen, die die Instrumentarien der §§ 113, 120 ff. ermöglichen, erst in einem eröffneten Insolvenzverfahren entstehen lassen wollte. Ansonsten könnte der Schuldner durch Stellung des Eröffnungsantrags die Einhaltung der kollektiv- und individualrechtlichen Schutzvorschriften umgehen und damit die vorläufige Insolvenzverwaltung zu insolvenzfremden Zwecken missbrauchen.[5]

Für das Verfahren nach § 122 ist demgegenüber unerheblich, ob die geplante Betriebsänderung vor oder nach dem Berichtstermin durchgeführt werden soll (§§ 157, 158). Zwar sieht § 158 Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts vor, wenn das Unternehmen stillgelegt werden soll. Das Insolvenzgericht entscheidet dabei jedoch nur über die Frage der Stilllegung vor dem Berichtstermin, während Streitgegenstand des Verfahrens nach § 122 die Frage ist, ob der Stilllegung ein Einigungsstellenverfahren vorzuschalten ist oder nicht.[6] Dass infolge fehlender gesetzlicher Abstimmung widersprechende Entscheidungen der Arbeitsgerichte und der Insolvenzgerichte nicht auszuschließen sind, ist misslich, jedoch bis zu einer Korrektur durch den Gesetzgeber hinzunehmen.[7]

[5] Berscheid, ZInsO 1998, 9, 13; Kuhn/Uhlenbruck, § 106 Rn. 13b zu § 22 KO in der Sequestration; a.A. Caspers, Rn. 519 ff.
[6] Kübler/Prütting-Moll, § 122 Rn. 34; Caspers, Rn. 407 ff.
[7] Eingehend Berscheid, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 1099 Rn. 131 f.

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