Rn 40

Betriebsvereinbarungen, die zum Teil mitbestimmungspflichtig, zum Teil aber auch der Mitbestimmung des Betriebsrats entzogen sind (z.B. Betriebsvereinbarungen über Sonderboni oder übertarifliche Zahlungen), wirken im Anschluss an den Ablauf der Kündigungsfrist nur gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, wenn der Insolvenzverwalter eine Herabsetzung der Leistung beabsichtigt, die eine Neuverteilung der verbliebenen Mittel auf die begünstigten Arbeitnehmer erforderlich macht.[90] Derartige teilweise Kürzungen dürften in der Insolvenz allerdings selten sein. Soweit der Insolvenzverwalter, was typischerweise der Fall sein wird, die Leistung vollständig einstellen möchte, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung aus.[91]

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