Rn 15

Anstellungsverträge mit Organmitgliedern juristischer Personen unterliegen ebenfalls den Privilegierungen des § 113.[34] Für Vorstandsanstellungsverträge folgt dies mittelbar aus § 87 Abs. 3 AktG. Gleiches gilt allerdings auch für Geschäftsführer einer GmbH, die ebenfalls auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätig werden.[35]

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