Rn 12

Ebenso findet § 113 grundsätzlich auch auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse Anwendung. Denn bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis handelt es sich lediglich um eine Sonderform des befristeten Arbeitsverhältnisses.[30]

 

Rn 13

Die Kündigungserleichterungen des § 113 gelten dabei auch für den Fall, dass mit dem Arbeitnehmer Blockaltersteilzeit vereinbart worden ist, soweit sich der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch in der Arbeitsphase befindet. Hiervon ist nach der Rechtsprechung sogar dann auszugehen, wenn zwischen Kündigungstermin und Beginn der Freistellungsphase nur noch ein Monat Arbeitsphase liegt.[31] Die mit der Einsparung der Vergütung sowie der Aufstockungsbeträge und der Rentenversicherungsbeiträge verbundene Entlastung der Insolvenzmasse überwiegt das Interesse des in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers an der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses. Andernfalls würden Arbeitnehmer in Altersteilzeit in massereichen Insolvenzverfahren gegenüber allen anderen Arbeitnehmern bevorzugt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde.

 

Rn 14

Umgekehrt kommt eine Kündigung und damit auch ein Eingreifen von § 113 regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn sich der Arbeitnehmer bereits in der Freistellungsphase befindet. Dies gilt jedenfalls für den Fall betriebsbedingter[32] oder personenbedingter Kündigungen. Der Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. die fehlende persönliche Eignung des Arbeitnehmers zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung hat für das Arbeitsverhältnis eines in der Freistellungsphase der Blockaltersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers keine Bedeutung mehr. Das Fehlen hinreichender finanzieller Mittel allein kann den Arbeitgeber nicht entlasten. Doch auch eine verhaltensbedingte Kündigung wird in der Freistellungsphase nur ausnahmsweise möglich sein, wenn dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz nicht zu erbringender Arbeitsleistung nicht mehr zumutbar ist. Dies wird regelmäßig nur bei gravierenden Pflichtverletzungen anzunehmen sein (z.B. strafbare Handlungen gegen den Arbeitgeber). Im Insolvenzfall käme dann auch § 113 zur Anwendung.[33]

[30] BAG 16.06.2005, 6 AZR 476/04; BAG 06.07.2000, 2 AZR 695/99.
[33] Küttner-Röller, Personalbuch 2021, Altersteilzeit Rn. 14.

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