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Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.[7] § 113 verstößt insbesondere nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 9 Abs. 3 GG.[8] Die allgemeine Handlungsfreiheit ist durch die verfassungsmäßige Ordnung, d.h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind, beschränkt. Die Intention des Gesetzgebers, die Leistungsfähigkeit der Insolvenzmasse zu verbessern, stellt einen gerechtfertigten Eingriff in die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG dar.

[7] BVerfG 08.02.1999, 1 BvL 25/97; BAG 24.09.2015, 6 AZR 492/14.

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