Rn 31

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. mit Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verliert der Arbeitgeber seine Berechtigung zum Ausspruch von Kündigungen.[65] Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausnahmsweise die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (§§ 270 ff.). In diesem Fall kann der Arbeitgeber auch nach Verfahrenseröffnung weiterhin nach Maßgabe des § 113 kündigen (§ 279).[66] Fehlendes Einvernehmen mit dem Sachwalter gemäß § 279 Satz 2 führt dabei nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, sofern nicht nach § 277 Zustimmungsbedürftigkeit angeordnet ist.[67] Vielmehr bleibt dem Sachwalter bei unterlassener Abstimmung nur die Möglichkeit, den Gläubigerausschuss und das Insolvenzgericht nach § 274 Abs. 3 zu informieren und auf diesem Wege eine Aufhebung der Eigenverwaltung zu erreichen.

[66] BAG 14.05.2020, 6 AZR 235/19; BAG 16.05.2019, 6 AZR 329/18; BAG 24.09.2015, 6 AZR 492/14.
[67] BAG 23.02.2017, 6 AZR 665/15; BAG 24.09.2015, 6 AZR 492/14.

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