Rn 37

Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Schuldner. Dies gilt auch dann, wenn der Eröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt wurde. Nach Abs. 3 geht die Antragsbefugnis für die Festlegung eines Gruppen-Gerichtsstandes aber mit der Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter über. Wird vor Verfahrenseröffnung ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen übertragen wurde, so geht die Antragsbefugnis ebenfalls auf diesen über.

 

Rn 38

Bei angeordneter Eigenverwaltung bleibt das Antragsrecht nach § 3a beim Schuldner, auch nach Bestellung des Sachwalters während des vorläufigen Verfahrens. Das Antragsrecht geht weder auf den bestellten Sachwalter über, noch hat dieser ein Vetorecht zulasten des Schuldners im Sinne eines Zustimmungserfordernisses. Für beide Fallgestaltungen ermangelt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

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