Rn 24

Sollte ein Antrag auf Einsetzung eines Gruppen-Gläubigerausschusses zunächst vom Gericht abgelehnt worden sein, steht es den Gläubigerausschüssen der konzernverbundenen Unternehmen frei, jederzeit einen neuen Antrag zu stellen. Das Gesetz sieht hierzu keinerlei Begrenzungen vor.

 

Rn 25

Eine Entlassung von Mitgliedern aus wichtigem Grund (z.B. im Fall eines schwerwiegenden Pflichtverstoßes oder einer Pflichtenkollision) ist über die Verweisung von § 269c Abs. 2 Satz 2 wie bei einem "normalen" Gläubigerausschuss zulässig. Ein wichtiger Grund liegt unter den allgemein geltenden Voraussetzungen des § 70 InsO vor (vgl. hierzu § 70 Rn. 4).

 

Rn 26

Sollte später in weiteren Insolvenzverfahren über das Vermögen gruppenangehöriger Schuldner ein Gläubigerausschuss bestellt werden, müssen die Mitglieder des betroffenen Gläubigerausschusses einen Antrag auf Partizipation am Gruppen-Gläubigerausschuss stellen. Dies ist zwar im Gesetz nicht vorgesehen, sollte aber zur Gewährleistung der Gläubigerautonomie beachtet werden.[32]

 

Rn 27

Die Mitgliedschaft im Gruppen-Gläubigerausschuss erlischt automatisch und ohne Antrag, wenn die Voraussetzungen später wegfallen, weil bspw. der Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren aufgelöst wird.[33]

 

Rn 28

Die Auflösung des gesamten Gläubigerausschusses durch Beschluss des Gruppengerichtes ist gesetzlich nicht vorgesehen.[34]

[32] Braun-Fendel, § 269c Rn. 16; Flöther-Hoffmann, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 102.
[33] Braun-Fendel, § 269c Rn. 18; Flöther-Hoffmann, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 101.
[34] Die Entlassung sämtlicher Mitglieder über eine Analogie zu § 70 Abs. 1 Satz 1 erscheint bereits mit Blick auf eine vergleichbare Interessenlage äußerst fragwürdig (a.A. Kübler/Prütting/Bork-Thole § 269c Rn. 14). Zudem wäre es ein sehr starker Eingriff in die Gläubigerautonomie.

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