Rn 58

Etwas versteckt in Abs. 2 des § 2 COVInsAG findet sich noch eine entsprechende weitgehende Privilegierung von Kreditgewährungen auch für den vorinsolvenzlichen Bereich. Hiernach sollen die Privilegierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 COVInsAG nämlich auch gelten für nicht insolvente Schuldner, die also weder zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Dies bedeutet eine ganz erhebliche Ausdehnung der Privilegierung von Kreditgewährungen in der COVID-19-Krise. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass auch die Schuldner, die durch die COVID-19-Pandemie in "ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten" geraten sind, ohne bereits insolvent zu sein, von den Privilegierungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 COVInsAG profitieren können sollen.[73]

 

Rn 59

Allerdings ist die im ersten Halbsatz von § 2 Abs. 1 COVInsAG aufgestellte Grundvoraussetzung, dass nämlich die Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG ausgesetzt sein muss, für den vorinsolvenzlichen Bereich "unpassend", weil gerade noch keine materielle Insolvenz und mithin auch keine Antragspflicht besteht. Es fragt sich daher, ob und wie die in Bezug genommenen Voraussetzungen des § 1 COVInsAG für die Konstellation der vorinsolvenzlichen Sanierung entsprechend angewendet werden müssen. Es liegt nahe, dass auch die "ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten" entsprechend auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhen und Aussichten darauf bestehen müssen, dass diese "ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten" beseitigt werden können.

[73] Vgl. Begr. zu § 2 COVInsAG, BT-Drs. 19/18110, S. 24 [Fraktionsentwurf].

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