Rn 18
Mit dem in § 223a Satz 3 enthaltenen Verweis auf § 223 Abs. 1 Satz 2 wird klargestellt, dass bei den dort genannten Finanzsicherheiten eine Änderung der Rechtsstellung durch einen Insolvenzplan ausgeschlossen ist. Diese Regelung geht auf mehrere europäische Richtlinien zurück. Sie soll dem Schutz von Sicherheiten im internationalen Zahlungsverkehr dienen.[18] Eine entsprechende Regelung findet sich für Verwertungsmaßnahmen in § 166 Abs. 3.
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