Rn 1

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 217 Abs. 2 zu sehen, der es erstmals ermöglicht, dass ein Insolvenzplan auch in Gläubigerrechte aus einer sog. gruppeninternen Drittsicherheit eingreifen kann.

 

Rn 2

§ 223a Satz 1 regelt zunächst, dass, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, das Recht eines Gläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit i.S.d. § 217 Abs. 2 nicht berührt wird. Der Gläubiger kann also die gruppeninterne Drittsicherheit ungeachtet des Insolvenzplans in Anspruch nehmen.

 

Rn 3

Aus § 223a Satz 2 folgt zunächst, dass eine Gestaltung der Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten in einem Insolvenzplan zulässig ist. Des Weiteren normiert Satz 2, dass, sofern der Plan eine Regelung über die Änderung des Gläubigerrechts aus einer gruppeninternen Drittsicherheit trifft, der Eingriff angemessen zu entschädigen ist.

 

Rn 4

Mit Satz 3 wird unter Verweis

  • einerseits auf § 223 Abs. 1 Satz 2 klargestellt, dass abweichende Bestimmungen hinsichtlich Finanzsicherheiten i.S.d. § 1 Abs. 17 KWG im Regelfall ausgeschlossen sind, und
  • andererseits auf § 223 Abs. 2 normiert, dass in einem Plan, der in gruppeninterne Drittsicherheiten eingreift, im gestaltenden Teil anzugeben ist, um welchen Bruchteil die Rechte gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
 

Rn 5

Da weder die KO noch die VerglO eine § 217 Abs. 2 vergleichbare Vorschrift kannten, die die Einbeziehung von gruppeninternen Drittsicherheiten in einen Insolvenzplan regelte, war ihnen – wie auch der InsO bis zum 31.12.2020 – zwangsläufig auch eine § 223a vergleichbare Vorschrift fremd. Demgegenüber kennt das parallel mit § 223a am 01.01.2021 ebenfalls durch das SanInsFoG[1] in Kraft getretene StaRUG in § 2 Abs. 4 eine nahezu wesensgleiche Norm.

[1] Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, BGBl. 2020 I S. 3256.

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