Rn 8
Vor Einsetzung des Verfahrenskoordinators hat das Koordinationsgericht einem eventuell bestellten Gruppen-Gläubigerausschuss die Möglichkeit zu geben, sich zu der Person des Verfahrenskoordinators und den an seine Person zu stellenden Anforderungen zu äußern (§ 269e Abs. 2).
Rn 9
Über die Verweisung von § 269f Abs. 3 auf § 56a Abs. 2 ist der einstimmige Vorschlag einer Person des Verfahrenskoordinators für das Koordinationsgericht bindend.[10] Auch die in der Anhörung gemäß § 269e Abs. 2 gemachten Äußerungen sind für das Insolvenzgericht als Ausdruck der Gläubigerautonomie bindend.[11] Das Koordinationsgericht darf gemäß § 56a Abs. 2 Satz 1 nur abweichen, wenn die Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist.
Rn 10
Im Übrigen gelten für das Äußerungsrecht die zu § 56a entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu ausführlich unter § 56a Rn. 5 ff.).
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