Rn 8

Vor Einsetzung des Verfahrenskoordinators hat das Koordinationsgericht einem eventuell bestellten Gruppen-Gläubigerausschuss die Möglichkeit zu geben, sich zu der Person des Verfahrenskoordinators und den an seine Person zu stellenden Anforderungen zu äußern (§ 269e Abs. 2).

 

Rn 9

Über die Verweisung von § 269f Abs. 3 auf § 56a Abs. 2 ist der einstimmige Vorschlag einer Person des Verfahrenskoordinators für das Koordinationsgericht bindend.[10] Auch die in der Anhörung gemäß § 269e Abs. 2 gemachten Äußerungen sind für das Insolvenzgericht als Ausdruck der Gläubigerautonomie bindend.[11] Das Koordinationsgericht darf gemäß § 56a Abs. 2 Satz 1 nur abweichen, wenn die Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist.

 

Rn 10

Im Übrigen gelten für das Äußerungsrecht die zu § 56a entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu ausführlich unter § 56a Rn. 5 ff.).

[10] Flöther-Hoffmann, Handbuch Konzerninsolvenzrecht, § 4 Rn. 111; Pleister, ZIP 2013, 1013 (1016); Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269c Rn. 20.
[11] BT-Drs. 18/407, S. 36; Langer, NZI-Beilage 2018, 27 (28 f.); Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269e Rn. 10; a.A. Harder/Lojowsky, NZI 2013, 327 (330).

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